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Notwehr durch Einsatz eines lebensgefährlichen Abwehrmittels

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OLG Koblenz – Az.: 2 Ss 234/10 – Beschluss vom 17.01.2011

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2010 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

1.

Durch Urteil vom 17. Juli 2008 verurteilte das Amtsgericht Montabaur den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 31. März 2010, zugestellt am 20. April 2010, hat die 13. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabgesetzt wird.

(Symbolfoto: Von guruXOX/Shutterstock.com)

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger den Angeklagten bereits im Jahre 2006 aus nichtigem Anlass geohrfeigt; seit diesem Vorfall war es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen beiden gekommen. Am frühen Abend des 22. Februar 2007 trafen beide vor dem A.-Supermarkt in M. aufeinander, wo es wieder zu einer verbalen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen kam. Daraufhin entfernten sich der Angeklagte und seine Begleiterin, die Zeugin G., um der weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg und nach Hause zu gehen. Der Nebenkläger folgte ihnen jedoch mit seinem Pkw, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und gegebenenfalls tätlich anzugreifen. Als er ihn im Bereich der F-Straße erreichte, stieg er aus seinem Fahrzeug aus, ging auf den Angeklagten von hinten zu und rief diesen an. Daraufhin wappnete sich der Angeklagte, weil er einen ähnlichen tätlichen Übergriff des Nebenklägers wie 2006 befürchtete, indem er die Einkaufstaschen abstellte, ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm öffnete und sich zu dem Nebenkläger umdrehte. Als der Nebenkläger den Angeklagten erreichte, schlug er diesem sofort mit der linken Hand ins Gesicht, wodurch der Angeklagte eine klaffende und blutende Wunde erlitt. Ob der Nebenkläger hierbei etwas in […]


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