ArbG Essen – Az.: 6 Ca 2751/10 – Urteil vom 19.01.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 335,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab September 2010 eine monatliche Bruttovergütung von 2.767,13 € zu zahlen.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Streitwert: 10.009,52 €.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers vor dem Hintergrund einer Lohnanpassung.
Der Kläger ist seit dem 02.12.1999 bei der Beklagten, die ein Speditionsunternehmen betreibt, beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
„1. Vertragsgrundlagen sind die jeweils zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge. […]
7. Arbeitsentgelt
a) für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 260 Stunden, exklusive gesetzlicher Pause
b) der monatliche Brutto-Lohn beträgt DM 5.000,00
c) Einsatzstunden (ab 261) werden mit gesetzlichen und/oder tariflichen Zuschlägen vergütet. […]“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 5-8 d. A. Bezug genommen. Zuletzt erhielt der Kläger einen monatlichen Bruttolohn von 2767,13 €. Die Arbeitszeit des Klägers schwankte regelmäßig unterhalb von 260 Stunden.
Die Beklagte hat dem Kläger im Juli 2010 einen Entwurf für einen neuen Arbeitsvertrag über 1866,97 € brutto pro Monat bei der tariflichen Arbeitszeit von 174 Stunden pro Monat vorgelegt, diesen hat der Kläger nicht angenommen. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertragsentwurfes wird auf Bl. 9-14 d. A. Bezug genommen.
Im Monat August 2010 hat die Beklagte nicht mehr ein Festgehalt von 2767,13 € brutto gezahlt, sondern ein Grundgehalt von 1830,08 € brutto sowie die Vergütung für die tatsächlich geleisteten Überstunden nebst Zuschlägen in Höhe von 601,16 € ausbezahlt.
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Differenz zum bisherigen Festgehalt in unstreitiger Höhe, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der bisherigen Vergütung verpflichtet ist. Er ist der Meinung, die Beklagte habe nicht einseitig die Vergütung verändern dürfen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 335,89 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen,
2. festzustellen, d[…]