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Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO

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LG Verden – Az.: 4 KLs 461 Js 23425/20 (9/20) – Beschluss vom 29.10.2020

In der Strafsache wegen Diebstahl gem. § 244 StGB hat das Landgericht Verden — 4. große Strafkammer – durch die Richterin als Einzelrichterin am 29.10.2020 beschlossen:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 16.09.2020 wird dahingehend ergänzt, dass entsprechend dem Festsetzungsantrag vom 07.08.2020 für die Mitwirkung des Pflichtverteidigers an einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens über den bereits festgesetzten Betrag hinaus eine Verfahrensgebühr in Höhe von 148 Euro gemäß Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1, 4112 VV RVG zuzüglich 16 Prozent Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 23,68 festgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Erinnerungsführer war im Verfahren gegen die ehemals Angeklagten pp. Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. Am 31.07.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Verden die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten pp. gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Am 03.08.2020 übersendete das Landgericht den Antrag an den Erinnerungsführer mit der Bitte um Stellungnahme und der Anfrage, ob der Angeklagte pp. bereit wäre, auf die Rückgabe etwaiger sichergestellter Gegenstände zu verzichten und teilte dem Erinnerungsführer telefonisch mit, dass eine Einstellung von dem Verzicht des Angeklagten abhängig gemacht werde. Mit Schriftsatz vom 03.08.2020, eingegangen beim Landgericht Verden am selben Tag, stimmte der Erinnerungsführer einer Verfahrenseinstellung zu und verzichtete im Namen des Angeklagten pp. auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände. Mit Beschluss vom 04.08.2020 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten pp. Hinblick auf den rechtskräftigen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Achim vom 02.11.2016 nach § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. Mit Schriftsatz vom 07.08.2020 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Gebühren und Auslagen auf 714,04 Euro, wobei er eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 148,00 Euro zuzüglich 16 Prozent Umsatzsteuer geltend machte. Mit Beschluss vom 16.09.2020 setzte das Landgericht Verden die Gebühr auf 542,36 Euro fest, wobei es entgegen dem Antrag die geltend gemachte Verfahrensgebühr in Höhe von 148,00 Euro gemäß Nr. 4141 Abs. 1 S. 1, 41 12 VV RVG zuzüglich 16 Prozent Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG nicht festsetzte. Zur Begründung führte es aus, […]


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