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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verstoß gegen innerbetriebliches Rauchverbot – Abmahnung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 848/10 – Urteil vom 20.01.2011

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2010 in Sachen 14 Ca 6764/09 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.07.2009 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abnehmer weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 27.04.2010 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, welches ihm am 02.06.2010 zugestellt wurde, am 29.06.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung – nach Verlängerung der Frist bis zum 02.09.2010 – am 30.08.2010 begründen lassen.

(Symbolfoto: Von Elnur/Shutterstock.com)

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt. Der Kläger führt aus, sein Arbeitsplatz befinde sich an einem Rollband, auf welchem befüllte Kartons transportiert würden. Die nur durch Markierungen auf dem Fußboden gekennzeichnete Raucherecke befinde sich etwa 5 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt. Von dort habe man freie Sicht auf diesen Arbeitsplatz. Es komme im Arbeitsalltag an dem Abschnitt des Rollbandes, für den er, der Kläger, zuständig sei, etwa alle 5 Minuten vor, dass auf dem Rollband transportierte befüllte Kartons aufeinander liefen. Geschehe dies bei fünf oder mehr Kartons gleichzeitig, könne ein Rückstau entstehen, der sich auf das gesamte vordere Band einschließlich der automatischen Kartonverschlussmaschine auswirke und den Arbeitsabl[…]


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