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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vereinbarung zur einstweiligen Anordnung von Kurzarbeit – fehlende Ankündigungsfrist

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 17 Sa 2153/10 – Urteil vom 19.01.2011

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.06.2010 – 37 Ca 525/10 – teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.729,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2009 auf einen Betrag in Höhe von 694,78 €, ab dem 01.11.2009 auf einen Betrag in Höhe von1.249,60 €, ab dem 01.12.2009 auf einen Betrag in Höhe von 1.989,50 € sowie ab dem 01.01.2010 auf einen Betrag in Höhe von 2.729,40 € zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Annahmeverzugs-vergütung verpflichtet ist. Dabei ist vor allem umstritten, ob die Arbeitszeit der Klägerin durch eine Anordnung von Kurzarbeit verringert worden ist.

Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 1. April 2006 zuletzt als „Sales Coordinator Distribution“ gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 1.800,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 15. Februar 2010.

(Symbolfoto: Von Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)

Die Beklagte informierte die Belegschaft in einer Betriebsversammlung vom 13. Februar 2009 über die schlechte Auftragslage und die damit verbundene verminderte Auslastung der Mitarbeiter. Sie erläuterte zudem, dass sie zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen möglicherweise Kurzarbeit beantragen wolle. Die Beklagte legte in diesem Zusammenhang eine schriftliche Information (Kopie Bl. 47) aus, die von den Teilnehmern an der Betriebsversammlung unterschrieben wurde. Die Klägerin, die krankheitsbedingt an der Betriebsversammlung nicht teilgenommen hatte, unterschrieb die Information nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit.

Die Beklagte ordnete ab dem Monat September 2009 in ihrem Betrieb Kurzarbeit an und vergütete die Klägerin nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der in den Monaten September 2009 bis Ja[…]


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