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Rechtsbeschwerdeeinlegungsschrift  – Fristwahrung nicht mehr aufklärbar – Wertung

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BayObLG – Az.: 201 ObOWi 881/20 – Beschluss vom 23.07.2020

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.04.2020 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 10.03.2020 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100 Euro. Bei der Hauptverhandlung war der bevollmächtigte Verteidiger anwesend, der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Von der Fertigung von Urteilsgründen sah der Tatrichter ab. Am 19.03.2020 ging beim Amtsgericht der Schriftsatz des Verteidigers vom 17.03.2020 ein, mit dem dieser gegen das vorgenannte Urteil „Rechtsbeschwerde“ einlegte. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.04.2020 wurde der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10.03.2020 als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Wochenfrist bei Gericht eingegangen sei. Gegen diesen ihm am 30.04.2020 zugestellten Beschluss beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 05.05.2020, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er tatsächlich die Rechtsbeschwerde bereits am 17.03.2020 vorab per Telefax an das zuständige Amtsgericht übersandt habe. Das Telefax vom 17.03.2020 ist zu keinem Zeitpunkt zur Akte gelangt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 31.05.2020 beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.04.2020 aufzuheben und die Sache zur Begründung des Urteils vom 10.03.2020 an das Amtsgericht zurückzugeben. Diesem Antrag hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.07.2020 angeschlossen.

II.

1. Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erweist sich als begründet, da der Betroffene die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht versäumt hat.

a) Nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 4 OWiG beginnt die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Fall der Abwesenheit des Betroffenen bei Verkündung des Urteils bereits mit Urteilsverkündung, wenn der Betroffene durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten war. Die einwöchige Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) begann damit mit Verkündung des Urteils am 10.03.2020 und lief bis einschließlich 17.03.2020. Die am 19.03.2020 eingegangene und zu d[…]


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