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Grundstücksmietvertrag – Verzicht auf Kündigung durch Fortsetzung des Mietverhältnisses

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LG Berlin – Az.: 32 S 5/10 – Beschluss vom 20.01.2011

1. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

2. Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 19.1.2010 (Aktenzeichen: 2 C 471/08) wird für wirkungslos erklärt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Denn sie wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Wahrscheinlichkeit nach unterlegen.

Unstreitig hat die Beklagte nach Berufungseinlegung durch die Klägerin die mit dem Klageantrag herausverlangte Grundstücksfläche an die Klägerin herausgegeben. Diese Rückgabe erfolgte im Hinblick auf die mit Schreiben vom 15.7.2009 erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Im Hinblick hierauf haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung führten die von ihr erklärten früheren Kündigungen vom 1.10.2007 (Anlage K 6) und 24.6.2008 (Anlage K 8)  nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses.

Wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin auf die Rechte aus der Kündigung vom 1.10.2007 offenkundig verzichtet. Denn nach Erklärung der Kündigung hat sie hieraus über einen Zeitraum von 8 Monaten keine Ansprüche hergeleitet, sondern das Mietverhältnis mit Beklagten fortgesetzt.

Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach Erklärung der Kündigung die beanstandeten Gegenstände, wie insbesondere die Bastmatten, entfernt hat. Auch aus der zweiten Kündigungserklärung vom 24.6.2008 ergibt sich, dass die Klägerin keine Rechte aus der Kündigung vom 1.10.2007 herleiten wollte. Wie sie in der Kündigungserklärung vom 24.6.2008, dort auf S. 2, selbst ausführt, hat es nach Erklärung der Kündigung vom 1.10.2007 weitergehende Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben, insbesondere haben die Parteien über eine Mietaufhebung verhandelt. Dessen hätte es aber nicht bedurft, wenn die Klägerin das Mietverhältnis bereits aufgrund der zuvor ausgesprochenen Kündigung für beendet erachtet hätte.

Auch die Kündigung vom 24.6.2008 ist unbegründet.

Die Klägerin war zu einer fristlosen Beendigung des Mietve[…]


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