Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 254/10 – Urteil vom 19.01.2011
I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 21.09.2009 ab dem 28.09.2009 als Monteur zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von „ca. 40 Stunden wöchentlich“ beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 08.11.2009 zum 11.11.2009 und erklärte, er nehme die erarbeiteten Urlaubstage vom 09. bis 10.11.2009 in Anspruch.
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz. Hierzu behauptet die Klägerin, dass zur Erledigung der Arbeiten des Beklagten die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers in der Zeit vom 11.11. bis 15.12.2009 erforderlich geworden sei, nachdem anderweitig kein geeigneter Arbeitnehmer über die Bundesagentur gefunden habe werden können. Für die dadurch entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.418,00 EUR sei der Beklagte ersatzpflichtig. Die Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 07.07.2010 – 2 Ca 218/10 – abgewiesen. In den Gründen hat es aufgeführt, angesichts der Krankschreibung ab dem 11.11.2009 könne von einer Kausalität zwischen dem Fernbleiben des Beklagten von der Arbeit und dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers nicht ausgegangen werden. Auch nach Auslauf der Erkrankung könne von einer Zwangslage nicht ausgegangen werden.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 30.07.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 30.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin behauptet, es konnte weder zeitnah noch bis zum 15.12.2009 ein geeigneter Arbeitnehmer als Ersatz gefunden werden. Deshalb habe ein Leiharbeiternehmer zu einem höheren Stundenlohn beschäftigt werden müssen. Dem Beklagten habe kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Von der Arbeitsunfähigkeit habe sie erstmals mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2010 erfahren. Die Begründung, dass aufgrund der Arbeitsunfähigkeit keine Kausalität vorläge, sei nicht haltbar.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.07.2010 Az.: 2 Ca 218/10, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an di[…]