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Ersatzzustellung Bußgeldbescheid – Wirksamkeit

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AG Neuruppin – Az.: 82.1 E OWI 178/20 – Beschluss vom 24.11.2020

In der. Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Neuruppin durch die Richterin am Amtsgericht am 24.11.2020 beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Einspruch des Betroffenen vom 06.10.2020 gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom 03.09.2020 fristgerecht erfolgte.

2. Der Verwerfungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom 15.10.2020 wird aufgehoben.

3. Das Verfahren wird an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung des Zwischenverfahrens zurückgegeben.
Gründe:
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg erließ am 03.09.2020 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, mit welchem sie wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Bundsautobahn 24, Höhe AD Wittstock/Dosse in Fahrtrichtung Hamburg ein Bußgeld i. H. v. 220,00 Euro verhängte. Der Bußgeldbescheid wurde in einen zur Adresse pp. 15806 Zossen“ gehörenden Briefkasten eingeworfen. Die Zustellungsurkunde datiert auf den 07.09.2020.

Mit Schreiben vorn 06.10.2020 legte der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und teilte der Bußgeldstelle den verantwortlichen Fahrer mit. Zur Begründung seiner verspäteten Rückmeldung führte er aus, dass an ihn gerichtete Post trotz der Einrichtung eines Postfachs in Zossen wiederholt unter der Anschrift pp. zugestellt würde, wenngleich ein Briefkasten mit seinem Namen dort nicht existiere. Der Verteidiger des Betroffenen legte mit Schriftsatz vom 07.10.2020 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin führte er aus, dass der Betroffene unter der Anschrift pp. einen KFZ-Zulassungsdienst betreibe, allerdings keinen Briefkasten unterhalte, sondern ein Postfach eingerichtet habe, um die in der Vergangenheit bereits mehrfach fehlgeschlagene Zustellung der für den Betrieb bestimmten Post zu gewährleisten. Kenntnis vom Bußgeldbescheid habe sein Mandant durch die telefonische Benachrichtigung eines dort ansässigen Reifenhändlers, Herrn pp., erhalten, der unter seiner Post auch den an den Betroffenen gerichteten Bußgeldbescheid gefunden habe. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens überreichte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.10.2020 eine Kopie des Schreibens des Kundenservice der Deutschen Post, mit welchem dieser die Einrichtung des Postfachs bestätigte, sowie eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen pp, der in Kenntnis der Strafbarkeit der […]


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