OLG Dresden – Az.: 17 W 42/11 – Beschluss vom 20.01.2011
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig (Grundbuchamt) vom 13.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 30.000,00 EUR.
Gründe
I.
Der erstbeteiligte Rechtsanwalt ist Gläubiger der Beteiligten zu 2, die zu seinen Gunsten am 24.08.2010 ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung abgegeben hat. Unter Vorlage einer Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung ließ er sich vom Grundbuchamt Ende August 2010 einen Auszug des verfahrensgegenständlichen Teileigentumsgrundbuchs erteilen. Darin war für die Schuldnerin, wie er richtig vermutete, in Abteilung III Nr. 3 aufgrund näher bezeichneter vollstreckbarer notarieller Urkunden eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 30.000,00 EUR am Teileigentum der in Liquidation befindlichen Beteiligten zu 3 verzeichnet.
Nachdem der Beteiligte zu 1 am 19.11.2010 die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 im Zusammenhang mit einem von dieser und dem Berechtigten bereits Ende März 2010 gestellten, bis dahin nicht abschließend beschiedenen Antrag auf Eintragung eines Rangrücktritts der erst- und allein vorrangigen Zwangshypothek jenes anderen Berechtigten hinter das Grundpfandrecht der Beteiligten zu 2 angezeigt hatte, trug das Grundbuchamt am 22.11.2010 den Vorrang der Zwangshypothek der Mandantin wie beantragt in das Grundbuch ein. Diese hatte ihr Grundpfandrecht allerdings bereits am 04.10.2010 samt der gesicherten Forderungen an einen gewissen T. abgetreten und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bewilligt. Ihre Erklärungen in der notariell beglaubigten Abtretungsvereinbarung gab sie zugleich für den Zessionar kraft einer dem Notar in Ausfertigung vorgelegten Generalvollmacht ab. Der Notar – es handelt sich um denselben, der das eingangs der Gründe genannte Schuldanerkenntnis vom 24.08.2010 beurkundet hatte – beantragte anschließend den Vollzug der Abtretung im Grundbuch. Nach Leistung des angeforderten Kostenvorschusses trug das Grundbuchamt die Abtretung am 24.11.2010 ein.
Am 13.12.2010 hat der Beteiligte zu 1, nunmehr wieder in seiner Gläubigerrolle, unter Vorlage einer Ausfertigung des aufgrund der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 24.08.2010 gegen die Zweitbeteiligte erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 01.12.2010 und des Zustellungsprotokolls des Gerichtsvollziehers über die am 10.12.2010 bewirkte Zustellung an die Drittschuldnerin (= Beteiligte zu 3) die Eintra[…]