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Digitalkamera als elektronisches Gerät – § 23 Abs. 1a StVO

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 262/20 – Beschluss vom 09.11.2020

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. September 2020 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat merkt lediglich an:

In Verfahren, in denen – wie hier – die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG oder jener der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erfolgreich geltend gemacht wird.

1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die in der Rüge liegen könnte, die Anregung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sei zurückgewiesen worden, ist nicht in eine nach § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form erhoben und daher unzulässig.

2. Auch die erhobene Sachrüge erfordert die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts nicht, weil der vorliegende Einzelfall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen; auch klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht ersichtlich.

a)

(Symbolfoto: Von kpakook/Shutterstock.com)

Zwar ist eine „Elektro-Kamera mit Flachbildschirm und diversen Menu-Optionen“ (gemeint offenkundig: Digitalkamera), die der Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen während der Fahrt in der rechten Hand hielt und auf der er tippte, in § 23 Abs. 1a StVO nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie ist jedoch sprachlich zwanglos als ein der Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs.1a StVO zu erfassen.

Der Gesetzgeber hat mit Einführung der 53. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 § 23 Abs.1a StVO grundlegend reformiert. Im Kern hat er das bisher geltende „Handyverbot“ auf sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet. So wer[…]


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