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Bußgeldverfahren –polizeilicher Zeuge der sich nicht an den Vorfall erinnern kann

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 83/20 – 122 Ss 36/20 – Beschluss vom 04.05.2020

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Januar 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. April 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

1. Die Verteidigung verkennt, dass Gegenstand der auf die Sachrüge veranlassten Sachprüfung ausschließlich die Urteilsurkunde ist, nicht aber das Hauptverhandlungsprotokoll und schon gar nicht hierzu als Anlagen genommene Fotos (Bl. 50 ff). Eine Ausnahme gilt hier für ein Lichtbild („Bl. 49“), auf das die Urteilsgründe (UA S. 3) ausdrücklich verweisen (§ 71 OWiG i. V. m § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).

2. Die Rechtsbeschwerde überspannt die Anforderungen an ein Bußgeldurteil, wenn sie detaillierte Ausführungen nicht nur zum Inhalt einer belastenden Zeugenaussage verlangt, sondern auch zum Inhalt von Aufschrieben, die der Zeuge als Erinnerungsstütze erstellt hat.

3. Indem die Rechtsbeschwerde anzweifelt, die polizeilichen Zeugen hätten in einem Kastenwagen Mercedes Vito einen „erhöhten Sitz“ (und damit gute Sicht) gehabt, beanstandet sie unstatthaft die Beweiswürdigung des Tatgerichts. Das Amtsgericht hat einem Zeugen diese Bekundung geglaubt bzw. diese Wertung übernommen. Der Verteidigung hätte es freigestanden, den Umstand in der Hauptverhandlung in Frage und gegebenenfalls einen Beweisantrag zu stellen. Die sich aus freier richterlicher Beweiswürdigung ergebende Bewertung ist der Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde jedoch entzogen.

(Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com)

4. Entsprechendes gilt für die Überzeugung des Gerichts, die verwendete Stoppuhr sei geeicht gewesen. Mit ihrer Vermutung, der verlesene Eichschein könnte einer anderen Uhr zuzurechnen sein, beanstandet die Rechtsbeschwerde die allein dem Amtsgericht obliegende Beweiswürdigung. Rechtsfehlerhaft – also zB gegen Denkgesetze verstoßend – ist diese offensichtlich nicht.

5. Die von der Verteidigung konstruierten „Widersprüche“ finden keine Stütze im Urteil.

6. Zuzugeben ist der Rechtsbeschwerde, dass sich das Urteil nicht […]


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