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Bußgeldverfahren – Einsichtsrecht des Betroffenen in Messdaten

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 275/20 – Beschluss vom 12.11.2020

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. September 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Gründe
Lediglich zur Erläuterung bemerkt der Senat:

Die Beanstandung, die Zurückweisung eines Beweisantrags verletze das rechtliche Gehör, ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt. Namentlich lässt sie nicht erkennen, was die Ablehnung über einen Verstoß gegen Rechtsnomen hinausheben und ihr das besondere Gewicht einer Gehörsverletzung verleihen soll.

Unabhängig hiervon liegt auch in der Sache keine Gehörsverletzung und erst recht keine Verletzung der Aufklärungspflicht oder sonstigen – einfachen – Prozessrechts vor. Die Rechtsmittelschrift lässt keinen durchgreifenden Grund erkennen, warum das Amtsgericht den erbotenen Beweis erheben und ein Sachverständigengutachten einholen musste. Es entspricht dem Wesen des hier zur Anwendung gekommenen standardisierten Messverfahrens, dass der Tatrichter erst dann Anlass zu weiterer Sachaufklärung hat, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277; für viele auch Cierniak, zfs 2012, 664). Diese können aus der Akte ersichtlich sein oder sich aus der Beweisaufnahme ergeben. Zwar hat die Verteidigung hier darauf verwiesen, dass auf dem bei der Akte befindlichen Lichtbild nicht nur das vom Betroffenen geführte, sondern noch ein weiteres Fahrzeug abgelichtet worden sei. Die Tatrichterin hat sich mit diesem Umstand aber ausdrücklich befasst und unter Bezugnahme auf den polizeilichen Zeugen Hass, der senatsbekannt auf die Auswertung von solchen Messfotos spezialisiert ist, ausgeschlossen, dass sich die Sichtbarkeit eines weiteren Fahrzeugs auf dem Messendbild auf die Messung ausgewirkt haben kann (UA S. 6). Eine solche Bewertung ist Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung, in die das Rechtsbeschwerdegericht nicht einzugreifen hat. Dass die Verteidigung die Richtigkeit der Messung – über den bloßen Umstand der Sichtbarkeit eines weiteren Fahrzeugs auf dem Messendbild – mit Tatsachen oder substanziellen Erwägungen in Frage gestellt hätte, ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift nicht.

Es entspricht sich festigender Rechtsprechung des Senats, dass der Verteidiger auch und gerade bei standardisierten Messverfahren im Vorfeld der Hauptverhandlung und namentlich im Ermittlungsverfahren Zu[…]


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