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Bußgeldbescheid – tatsächliche Zustellung – Teil-Übermittlung per WhatsApp

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AG Trier – Az.: 35a OWi 52/20 – Beschluss vom 27.11.2020

In dem Bußgeldverfahren wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht Trier durch den Richter am 27.11.2020 beschlossen:

1. Der Beschluss vom 19.10.2020 wird aufgehoben.

2. Der Verwerfungsbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz — Zentrale Bußgeldstelle —vom 28.08.2020 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zu Last.
Gründe:
Mit Bußgeldbescheid vom 24.06.2020 (Az: 23.4507345.3) wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h am 31.05.2020 ein Bußgeld in Höhe von 530,00 € festgesetzt. Zusätzlich wurde gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Ausweislich des Protokolls zur Wohnungsübergabe wurde dem Betroffenen eine Wohnung in der pp1. übergeben.

Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 30.07.2020 an dessen Meldeadresse pp2 zugestellt.

Die Mutter des Betroffenen sendete diesem per WhatsApp ein Foto des Bußgeldbescheides, welches den Inhalt des Bußgelbescheides vom Adressfeld bis zu dem Satz „Die Geldbuße wird wegen vorsätzlicher Tatbegehung erhöht“ abbildete.

Mit E-Mail vom 08.08.2020 teilte der Betroffene der Bußgeldbehörde mit, dass er möglicherweise nicht der Fahrer sei und bat um Zusendung des Messfotos.

Mit Schreiben vom 16.08.2020 wurde der Betroffene von der Bußgeldbehörde an die Abgabe des Führerscheins erinnert und auf die Rechtskraft des Bußgeldbescheids hingewiesen.

Mit E-Mail vom,18.08.2020 und 23.08.2020 teilte der Betroffene der Bußgeldbehörde mit, dass er zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit nicht der Fahrer des Wagens gewesen sei. Zudem teilte er seine neue Adresse in der pp1 mit.

Der Betroffene legte über seinen Verteidiger mit Schreiben vom 26.08.2020 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Mit Bescheid vom 28.08.2020, dem Betroffenen selbst zugestellt am 03.09.2020, hat die Bußgeldbehörde den Einspruch verworfen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene über seinen Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.09.2020. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 29.09.2020 angeführt, der Verwerfungsbescheid sei fehlerhaft ergangen. Der Bußgeldbescheid sei nicht wirksam zugestellt wurde, da der Betroffene seit dem 28.07.2020 in der pp1 wohne. Die E-Mail sei als Einspruch zu werten.

Der Antrag des Betroffenen auf gericht[…]


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