OLG Koblenz – Az.: 5 U 1004/10 – Urteil vom 20.01.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28.07.2010 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 1.026,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.09.2009 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 87/100 und die Beklagte 13/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger heizt mit Öl. Als Lagerbehälter dient eine aus dem Jahr 1970 stammender Stahltank. Um dessen Korrosion entgegenzuwirken, konsultierte der Kläger 2004 die Beklagte und ließ daraufhin von ihr eine Anodenschutzanlage installieren. Dafür zahlte er 1.026,02 €.
Gleichwohl schritt die Korrosion fort, und Ende 2005 traten Brennerstörungen auf. Die Beklagte schlug den Ausbau der Anodenschutzanlage und eine Innenbeschichtung des Tanks vor. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Kläger nur einen geringen Teil der Kosten tragen wollte. Er sah die Beklagte in der Haftung und leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein.
(Symbolfoto: Von riopatuca/Shutterstock.com)Um die Begutachtung des Tanks zu ermöglichen, ließ er ihn leeren und die Rückstände entsorgen. Dafür wandte er 649,60 € auf. Weitere Entsorgungskosten von 123,69 € sind streitig. Nach dem Vorbringen des Klägers kam bei der Entleerung die Ölbrennerpumpe im Wert von 72 € zu Schaden und die Ölfilter mussten für 33 € erneuert werden. Da sich das Beweisverfahren hinzog, benutzte der Kläger den Tank mehrjährig nicht. Er hat behauptet, sich mit Ölfässern beholfen zu haben. Deren Befüllung und Transport seien in Eigenarbeit erfolgt und mit 3.567 € zu bewerten. Um den Tank nunmehr wieder einsatzbereit zu machen, müssten – zur Einschweißung eines bei der Begutachtung entfernten Teils, zur Reinigung und zur Beschichtung – 2.011,10 € aufgebracht werden. Mit Blick auf die vorgenannten Posten (1.026,02 € + 649,60 € + 123,69 € + 72 € + 33 € + 3.567 € + 2.011,10 €) hat der Kläger die Beklagte auf eine Ersatzl[…]