LG Dortmund – Az.: 2 O 330/10 – Urteil vom 20.01.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.008,36 € die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das Objekt I-Straße … in S unter Einbeziehung der VGB 88 der Beklagten. In Erweiterung von § 1 Abs. 3 VGB 88 sind durch Ziffer 3 des Versicherungsschein „Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile“ unbegrenzt mitversichert.
Am 16.07.2010 kam es infolge eines Unwetters zu Schäden am versicherten Objekt, die die Beklagte teilweise regulierte. Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Schaden, der durch Eindringen in das Wasser in die Einliegerwohnung entstanden ist. Zu der Einliegerwohnung führt eine Treppe, an deren Fuß sich ein Gully für den Wasserablauf befindet. Der Eingangsbereich der Einliegerwohnung liegt auf der gleichen Höhe wie der Gully.
(Symbolfoto: Von Ion George/Shutterstock.com)Die Klägerin behauptet: Durch Hagelniederschlag, der aus ca. golfballgroßen Hagelkörnern bestanden habe, sei der Eingangsbereich vor der Einliegerwohnung bis etwa zur Höhe der ersten Stufe von Hagelkörnern bedeckt gewesen. Mithin hätten diese Hagelkörner auch den dort befindlichen Abfluss bedeckt. Durch die Abdeckung mit Hagelkörnern sei der Abfluss nicht mehr in Funktion gewesen, so dass durch die Hagelkörner eine – wenn auch nur temporäre – Beschädigung des Abflusses in Form der Funktionsbeeinträchtigung entstanden sei. Die Folge sei gewesen, dass die sintflutartigen Regenfälle, die sich dem Hagelschauer angeschlossen hätten, in dem Eingangsbereich vor der Einliegerwohnung stauten und durch die Abdeckung der Hagelkörner nicht in den Abfluss fließen konnten. Als Folge habe sich das Wasser den Weg in die Einliegerwohnung gesucht und diese vollständig unter Wasser gesetzt.
Sie sieht in diesem Geschehensablauf einen nach § 8 Nr. 3 i. V. m. mit Nr. 2 c und 2 a VGB 88 gedeckten Versicherun[…]