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Verletztenrente bei Leitersturz als Arbeitsunfalls

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 3 U 512/09 – Urteil vom 25.01.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Verletztenrente gemäß § 56 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) aufgrund des Arbeitsunfalles vom 15.03.2006.

Die 1956 geborene Klägerin ist zum Unfallzeitpunkt bei der Sozialstation A. im mobilen Pflegedienst teilzeitbeschäftigt gewesen. Daneben führt sie einen landwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt. Im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist sie am 15.03.2006 bei Stallarbeiten mit einer Leiter umgestürzt (Fallhöhe: ca. 2 bis 3 m). Dr.S. (Chefarzt der Chirurgischen Abteilung der D.Klinik D.) hat mit Durchgangsarztbericht vom 15.03.2006 eine Schädelprellung, eine Beckenprellung sowie eine distale Radiusfraktur links diagnostiziert. Nach operativer Versorgung (geschlossene Reposition und K-Draht-Osteosynthese) ist die Klägerin am 16.03.2006 aus der stationären Behandlung entlassen worden. – Dr.S. hat mit Nachschaubericht vom 04.05.2006 mitgeteilt, dass die Schädelprellung und die Beckenprellung abgeheilt seien. Im Bereich des linken Handgelenkes hat noch eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung (10-0-20 Grad) bestanden. Die komplexe Handfunktion ist regelrecht gewesen, der Faustschluss vollkommen. Die Röntgenaufnahmen des linken Handgelenkes in zwei Ebenen haben die Radiusfraktur in guter Stellung gezeigt, knöchern verheilt.

(Symbolfoto: Von Gino Santa Maria/Shutterstock.com)

Wegen anhaltender Beschwerden hat sich die Klägerin am 06.06.2006 zu der Chirurgin Dr.B. in Behandlung begeben. Diese hat die Erstellung einer Kernspintomographie am 07.06.2006 veranlasst. Danach hat ein Zustand nach distaler Radiusfraktur und K-Draht-Osteosynthese bestanden. Es hat sich eine geringe Gelenksstufe nach radial palmar, eine stattgehabte Kapselbandverletzung radio-ulnar mit Dorsalrotation der distalen Ulna gezeigt, ebenso eine Abtrennung des Discus triangularis vom ulnaren Ansatz. Bei der Untersuchu[…]


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