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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung – bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 5 Sa 342/10 – Urteil vom 20.01.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2010 – 14 Ca 5556/09 – wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Feststellung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2010 richtet, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Juni 2009 noch durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 30. September 2009 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Anschlussberufung als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 53 %, die Beklagte 47 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie diverse Zahlungsansprüche.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger noch die Zahlung von insgesamt 90.226.- Euro. Hierbei handelt es sich um Restgehalt für den Zeitraum Februar 2008 bis September 2009 in Höhe von 26.000.- Euro brutto (= Gehaltserhöhung für 20 Monate á 1.300 Euro brutto), Bonuszahlungen für die Jahre 2006 in Höhe von 3.576.- Euro brutto, 2007 in Höhe von 12.650.- Euro brutto und 2008 in Höhe von 45.000.- Euro brutto sowie Reisekosten für das Jahr 2007 in Höhe von 3.000.- Euro. Die Beklagte greift im Rahmen ihrer Anschlussberufung die erfolgreichen Kündigungsschutzklagen gegen die ordentliche Kündigung vom 15. Juni 2009, die außerordentliche Kündigung bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung vom 30. September 2009 an und begehrt darüber hinaus die Zahlung von 29.527,26 Euro nebst Zinsen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Gehaltsrückzahlungen in Höhe von 4.420,32 Euro und Schadensersatzansprüchen in Höhe von 20.187,36 Euro, restliche Leasingraten in Höhe von 2.008.- Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 752,57 Euro, Kosten für den Austausch eines Schlosses in Höhe von 100.- Euro und den in Rechnung gestellten Betrag von 2.059,01 Euro für ein Laptop und ein I-phone.

Der 49 Jahre alte, verheiratete und zwei Kindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem März 2001 zuletzt als Prokurist mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.200.- Euro beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.


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