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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierhalteklausel in  Wohnraummietvertrag – Haltung eines Miniatur-Bullterriers

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AG Pankow-Weißensee – Az.: 101 C 286/10 – Urteil vom 25.01.2011

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) den von ihr in der von der Klägerin gemieteten Wohnung in … Berlin gehaltenen Hund der Rasse Miniatur Bullterrier, Farbe weiß, abzuschaffen und auch innerhalb des vorbenannten Gebäudes sowie auf dem dazugehörigen Grundstück nicht zu halten;

b) der Klägerin gegenüber einen geeigneten Nachweis über die Abschaffung des vorbezeichneten Hundes zu erbringen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Wohnungsmietverhältnis. Der Mietvertrag enthält eine Tierhaltungsklausel, wegen deren Einzelheiten das Gericht auf Blatt 31 der Akte Bezug nimmt. Am 30. Juni 2010 sprach die Beklagte eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung, … wegen der von ihr geplanten Anschaffung eines Hundes an. Am 1. Juli 2010 richtete sie … eine E-Mail, mit welcher sie den streitgegenständlichen Hund anmeldete und wegen deren weiteren Einzelheiten auf Blatt 4 der Akte verwiesen wird. Die Hausverwaltung lehnte mit Schreiben vom 2. Juli 2010 die Genehmigung der Haltung ab und forderte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2010 vergeblich auf, den Hund abzuschaffen. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Schreiben nimmt das Gericht auf Blatt 7 und 8 der Akte Bezug.

Die Klägerin beantragt nunmehr, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, Frau … habe ihr auf ihre mündliche Frage gesagt, daß vermieterseits das Halten eines Hundes in der Wohnung gestattet sei, sofern es sich nicht um einen sogenannten „Listenhund handele. Sie meint, bei dem von ihr angeschafften Miniatur Bullterrier handele es sich um einen solchen nicht. Insbesondere handele es sich bei dem Miniatur Bullterrier um eine eigene, vom Bullterrier zu unterscheidende Rasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird, soweit noch nicht geschehen, auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
(Symbolfoto: Von David Raihelgauz/Shutterstock.com)

Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Punk[…]


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