LG Köln – Az.: 26 O 126/10 – Urteil vom 24.01.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen unter dem 21.02.2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab.
Dem Versicherungsvertrag liegen die „Bedingungen FSV-Fondspolice Fondsgebundene Lebensversicherung“ zugrunde. § 14 der darin enthaltenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AVB) lautet:
„§ 14 Können Sie die Versicherung kündigen?
( … )
(3) Wir werden Ihnen dann – soweit in § 176 VVG oder den Tarifbestimmungen vorgesehen und bereits vorhanden – den Rückkaufswert zu Ihrer Versicherung erstatten.
Zur Berechnung des Rückkaufswertes nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermitteln wir zunächst den Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.
( … )
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann aufgrund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert gezahlt werden. Der Rückkaufswert erreicht außerdem – ggf. bis zum Ablauf der Versicherung – nicht die Summe der eingezahlten Prämien.“
In den Folgejahren leistete der Kläger Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 17.150,00 EUR.
Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.06.2008, woraufhin seitens der Beklagten der Rückkaufswert mit 5.830,16 EUR berechnet und in dieser Höhe zur Auszahlung an den Kläger gebracht wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, § 14 Abs. 3 AVB sei insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung und die Unterrichtung über den Zeitwert nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen das Transparenzgebot. Die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Abschlusskosten sei zudem sittenwidrig und daher insoweit Nichtigkeit nach § 138 BGB gegeben.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.151,61 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.09 zzgl. vorgerichtliche Anwaltskosten in H[…]