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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung Zahlungsverzugs – Verrechnung auf ältere Betriebskostennachforderung

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AG Gelsenkirchen – Az.: 3b C 587/10 – Urteil vom 25.01.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Kostenvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung 800,- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis bezüglich einer Wohnung im Hause G., … Straße .. .

Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage die Räumung der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung und Zahlung des rückständigen Mietzinses ausweislich der Auflistung Bl. 14 d.A. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zunächst in Rückstand geriet mit ihrer Mietzinszahlung für den Monat Oktober 09, dass für den Monat Januar 09 12,- Euro zu wenig geleistet wurden und die Beklagte in der Folgezeit aufgrund erteilter Betriebskostenabrechnungen die Erhöhungsbeträge auf 385,- Euro nicht gezahlt hat, sondern fortlaufend 373,- Euro, so dass hier bis einschließlich Juni ein Rückstand in Höhe von 962,- Euro bestand. Ferner ist unstreitig, dass die Betriebskostenabrechnung 07 in Höhe von 110,65 Euro und die Betriebskostenabrechnung 08 in Höhe von 158,24 Euro zunächst nicht gezahlt wurde. Die Beklagte entrichtete sodann nach Zustellung der Klage am 27.8. 818,- Euro und entrichtete sodann am 17.9.weitere 72,- Euro, ab Oktober 2010 wurde der Mietzins in Höhe von 385,- Euro fortlaufend beglichen. Die Miete für März 2010 wurde zunächst auch nicht entrichtet. Es bestand ein Rückstand zunächst in Höhe von 818,- Euro bis einschließlich März, der sich dann um 72,- Euro erhöhte wegen der nicht gezahlten erhöhten Vorauszahlungen der Monate April, Mai, Juni, es kam hinzu der Betrag für die Restforderung Juli, August September aufgrund der Betriebskostenabrechnung 08.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. die Wohnung im Hause … Str. …, … G., belegen im 1. Obergeschoss rechts, Wohnung Nr. 4, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Abstellkammer nebst zugehörigem Kellerraum geräumt an die Klägerin herauszugeben,

2. an die Klägerin 1122,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 27.8.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung und trägt vor:

Es seien in Höhe von 818,- Euro und 72,- Euro die rückständigen Mieten am 17.09. beg[…]


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