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Löschungsbewilligung für Vorkaufsrecht bei ausgeschlossenem Verzicht und Aufgabe

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OLG München – Az.: 34 Wx 169/10 – Beschluss vom 25.01.2011

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, auf die Bewilligung der Vorkaufsberechtigten das im Grundbuch des Amtsgerichts Starnberg für Kempfenhausen Bl. 602 in der Zweiten Abteilung unter Lfd. Nr. 1 eingetragene Vorkaufsrecht zu löschen.
Gründe
I.

Der Beteiligten zu 1 gehört Grundbesitz. Dieses ist mit einem Vorkaufsrecht für den ersten wirklichen Verkaufsfall zugunsten des Eigentümers des Grundstücks Fl.St. 10/5 belastet. Mit notariellem Vertrag vom 28.10.2010 verkaufte die Beteiligte zu 1 das Grundstück an die Beteiligten zu 2 und 3. Der Vertrag enthält im Abschnitt 11 folgende Klausel:

Der Notar wird beauftragt und ermächtigt, Frau Dr. A. v. B., …, als derzeitige Eigentümerin des Grundstücks Flst. 10/5 … über ihr Vorkaufsrecht zu unterrichten, sie vom Inhalt des Vertrages durch Übersendung einer Ausfertigung zu verständigen und sie im Namen der Beteiligten zur Stellungnahme über ihr Vorkaufsrecht aufzufordern und deren Äußerung für die Beteiligten in Empfang zu nehmen. … Der Notar wird ohne Einschränkung auf die gesetzliche Vollmacht nach § 15 GBO ermächtigt, Vollzugsanträge zu dieser Urkunde zu stellen, zu ergänzen oder zurückzunehmen und auch den Teilvollzug einzelner Anträge zu veranlassen.

Unter dem 9.12.2010 haben die Beteiligten über den beurkundenden Notar beantragt, das Vorkaufsrecht zu löschen, und dazu eine Bewilligung der Eigentümerin des herrschenden Grundstücks vorgelegt. Die Bewilligung enthält folgenden Zusatz:

Nachstehende Bewilligung enthält keinen Verzicht und keine Aufgabeerklärung, sondern ist nur Verfahrenserklärung.

Mit Beschluss vom 16.12.2010 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, das dingliche Vorkaufsrecht erlösche rechtsgeschäftlich durch Aufgabeerklärung des Berechtigten und Löschung im Grundbuch. Der Zusatz in der Löschungsbewilligung ergebe nur dann einen Sinn, wenn man zugleich davon ausgehe, dass es auch sonst keine Aufgabeerklärung gebe. Somit würde durch die Löschung das Grundbuch unrichtig, da das Vorkaufsrecht in Wirklichkeit noch fortbestehe. Eine solche bekannte Rechtslage habe das Grundbuchamt in Durchbrechung des sonst geltenden formellen Konsensprinzips zu beachten, weil es das Grundbuch nicht sehenden Auges unrichtig machen dürfe.

Der gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde vom 20[…]


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