OLG Köln – Az.: I-11 U 199/10 – Beschluss vom 24.01.2011
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage und dem Antrag auf Herausgabe der vom Streithelfer ausgestellten vollsteckbaren notariellen Urkunde vom 13.6.2007 zu Recht stattgegeben.
Die Angriffe der Berufung des Streithelfers greifen nicht durch:
1. Der Kläger macht geltend, die Grundschuldbestellung sei unwirksam, weil er sie im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben habe (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB). Damit erhebt er eine materiell-rechtliche Einwendung, die den titulierten Anspruch betrifft (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Geschäftsunfähigkeit des Klägers hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand seiner Natur nach nicht nur ein vorübergehender ist. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung nicht der Grad der intellektuellen Befähigung, sondern die Möglichkeit der freien Willensausübung (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 104 Rdn. 10; Staudinger/Knothe, BGB, Bearbeitung 2004, § 104 Rdn. 11). Die Verstandesschwäche kann aber ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine freie Willensbildung nicht mehr ermöglicht, was bei einem einen Intelligenzquotienten von unter 60 der Fall sein kann (OLG Düsseldorf VersR 1996, 1493 = R+S 1996, 188; Bamberger/Roth/Wendtland a.a.O., Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 104 Rdn. 5). Wie das Landgericht unter eingehender Würdigung der Befunde des Sachverständigen überzeugend ausgeführt hat, unterliegt die Geschäftsunfähigkeit des Klägers, der nur über einen Verbal-Intelligenzquotienten von 44 verfügt und nicht in der Lage ist, einen Text vorzulesen oder Vorgelesenes wiederzugeben, nach diesen Maßstäben keinem Zweifel. Da die intellektuelle Schwäche des Klägers ihre Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung hat, gilt das – wie die vom Sachverständigen herangezogenen Zeugnisse, Berichte und Bescheinigungen aus früheren Jahren belegen – auch für den Zeitpunkt der Ausstellung der notariellen Urkunde im Jahre 2007. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründ[…]