Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchsache – Umfang der dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 160/10 – Beschluss vom 25.01.2011

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising – Grundbuchrechtspfleger – vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.500 €.
Gründe
I.

Der Beteiligten gehört ein Wohnungseigentum. Am 14.10.2010 übersandte das Vollstreckungsgericht einen Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung des im Grundbuch auf den Namen der Beteiligten als Schuldnerin eingetragenen Miteigentumsanteils am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung samt Kellerabteil Nr. 9. Dem gestellten Ersuchen um Eintragung gemäß § 19 Abs. 1 ZVG kam die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts am selben Tag nach.

Die Beteiligte wandte sich mit ihrem Rechtsmittel vom 23.10.2010 gegen die Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 30.11.2010 hat das Grundbuchamt – Rechtspfleger – das als Erinnerung behandelte Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen die am 4.12.2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Diese hält das gesamte Vollstreckungsverfahren, die Anordnung der Zwangsversteigerung und den maßgeblichen Grundbucheintrag für rechtswidrig und meint, Gründe zu haben, die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Hausgeldforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht begleichen zu müssen, obwohl sie dazu in der Lage wäre.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Das als unbeschränkte (Demharter GBO 27. Aufl. § 38 Rn. 36; BayObLG Rpfleger 1997, 101) Beschwerde zulässige Rechtsmittel (§ 12c Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1, § 73 GBO) hat keinen Erfolg.

1. Das Grundbuchamt vertritt die Ansicht, dass über die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier die nach § 12c Abs. 2 Nr. 3 GBO), wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, entgegen dem Wortlaut in § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger entscheidet. Der Senat hatte hierüber bisher nicht abschließend zu befinden (vgl. etwa Beschluss vom 2.10.2010, 34 Wx 062/10, bei juris: Eintragung eines Insolvenzvermerks; dort entschied der Grundbuchrichter, was für die Wirksamkeit des übertragenen Geschäfts unschädlich ist; vgl. § 8 Abs. 1 RPflG). In seinem dem Grundbuchamt bekannten Beschluss vom 10.11.2010 (34 Wx 138/10, 34 Wx 141/10) klingt im Rahmen einer – nicht bindenden – Abgabe an, dass er von der Entscheid[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv