Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 521/10 – Urteil vom 25.01.2011
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 13.04.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger trat zum 01.08.2003 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter ein. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 10.06.2003 zugrunde. Ziffer 2 Absatz 7 des Dienstvertrags lautet:
„Hinsichtlich . . . und eines zur Verfügung gestellten Firmen-PKWs . . . gelten die firmeninternen Regelungen, bzw. der gesonderte KFZ-Nutzungsvertrag.“
Nach Ziffer 2.1 der Dienstwagenregelung der Beklagten vom Januar 2007 kann das Fahrzeug in angemessenem Umfang auch privat genutzt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Unter 8.4 der Dienstwagenregelung heißt es:
„In jedem Fall ist das Fahrzeug inkl. aller dazugehörenden Papiere sowie des Zubehörs spätestens mit Ablauf des Anstellungsverhältnisses des Mitarbeiters an die T… K… GmbH zurückzugeben. Sofern eine Freistellung mit der Vertragsauflösung verbunden ist, muss das Fahrzeug mit Beginn der Freistellung entschädigungslos abgegeben werden. Gegen den Herausgabeanspruch steht dem Nutzer in keinem Falle ein Zurückbehaltungsrecht zu.“
Ein Exemplar der Dienstwagenregelung ist vom Kläger unterschrieben.
Ein formularmäßiger Kfz-Überlassungsvertrag vom Mai 2007 enthält folgende Regelungen:
„1. Der PKW wird dem Mitarbeiter zur dienstlichen Nutzung überlassen. Private Nutzung im Rahmen des üblichen ist gestattet.
. . .
9. Die Fahrzeugüberlassung kann von der Firma jederzeit widerrufen werden. Sie endet insbesondere automatisch und ohne Ausspruch einer Kündigung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, im Falle einer Kündigung oder Freistellung das Fahrzeug umgehend am Betriebssitz zurückzugeben und mit allen Zubehörteilen zur Verfügung zu stellen.“
Ein Vertragsexemplar wurde seitens der Beklagten unterzeichnet, der Kläger hat darauf nicht unterschrieben.
Mit Schreiben vom 09.11.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.05.2010. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 09.11.2009 von Herrn L… und Frau D…-K… persönlich in seinem Büro übergeben. Der Kläger wurde von Herrn L… aufgefordert, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben, was der Kläger verweige[…]