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Eintragungsfähigkeit der Verfügungsberechtigung einer Kapitalanlagegesellschaft

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 168/10 – Beschluss vom 25.01.2011

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach die Verfügungsberechtigung der Beteiligten zu 2. nach § 31 Abs. 1 InvG nicht eintragungsfähig in Abt. II des Grundbuchs sei.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. ist in den betroffenen Grundbüchern als Eigentümerin eingetragen. Sie hat den Grundbesitz in das von der Beteiligten zu 2. verwaltete Sondervermögen „…-Fonds“ als Sacheinlage nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes (InvG) eingebracht. Die Grundstücke sind jedoch im Eigentum der Beteiligten zu 1. verblieben, weil nach § 91 Abs. 3 InvG für das Sondervermögen von der Regelung in § 75 InvG abgewichen worden ist.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 2. Dezember 2009 (UR-Nr. … des Notars B., UR-Nr. … des Notars F.) haben die Beteiligten bewilligt und beantragt, Folgendes in das Grundbuch einzutragen:

„1. Gemäß § 31 Abs. 1 InvG ist die … Funds GmbH mit Sitz in W. über die Grundstücke verfügungsberechtigt.

2. Verfügungen über die Grundstücke bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank für das Sondervermögen „…-Fonds.“

Die Beteiligten haben die Erklärung am 3. August 2010 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten beim Grundbuchamt einreichen lassen. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 hat das Grundbuchamt die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Eintragung der Verfügungsbeschränkung (Ziffer 2) kein Hindernis entgegen stehe, dem Antrag auf Eintragung einer positiven Verfügungsberechtigung (Ziffer 1) dagegen nicht entsprochen werden könne. Für die Eintragung einer vom Eigentümer abweichenden Verfügungsbefugnis fehle es an einer gesetzlichen Grundlage im formellen Grundbuchrecht. In Abt. I könne ausschließlich der Eigentümer eingetragen werden, in Abt. II nur Lasten und Beschränkungen. Das Grundbuchamt hat daher um Rücknahme des Eintragungsantrages zu Ziffer 1 gebeten und dafür eine Frist von zwei Monaten gesetzt.

Dagegen haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 13. August 2010, beim Grundbuchamt eingegangen am 17. August 2010, Beschwerde eingelegt. Die Eintragung des Übergangs der Verfügungsbefugnis sei nicht nur zulässig, sondern zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs auch erforderlich. Da die fehlende Verfügungsmacht des Eigentümers aus dem Grundbuch ansonsten nicht zu erkennen sei, müssten unberechtigte Verfügungen im Grundbuch vollzogen werden. Die Eintragung des Depotbanksperrvermerks (Zustimmungserfordernis nach § 26 Abs. 1 Inv[…]


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