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Betriebsbedingten Kündigung – Wirksamkeit – Interessenausgleich mit Namensliste

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 491/10 – Urteil vom 21.01.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.06.2010, Az.: 9 Ca 2551/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 13.11.2009 zum 31.05.2010 ausgesprochenen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.

Der am … 1966 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, die an ihrem Standort M. ca. 2500 Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 02.12.1991 als Industriemechaniker gegen eine monatliche Bruttoarbeitsvergütung von 2.870,– € beschäftigt.

Unter dem 29.09.2009 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich, der in zwei Stufen einen Personalabbau von insgesamt 157 Mitarbeitern vorsieht. Der Interessenausgleich sieht in § 5 Ziffer 1 vor, dass die von den im Interessenausgleich genannten betrieblichen Maßnahmen betroffenen Mitarbeitern in der Anlage 1 zum Interessenausgleich aufgelistet sind. In der genannten Anlage 1, die von den Betriebspartnern ebenfalls am 29.09.2009 unterzeichnet wurde, ist der Kläger als betroffener Mitarbeiter namentlich aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten Interessenausgleichs und der Regelungen zum Sozialplan wird auf Bl. 55 ff. d. A. Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.06.2010, Az.: 9 Ca 2551/09 (Bl. 216 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag des Klägers festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2009 zum Ablauf des 31.05.2010 endet, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt:

Die Kündigung des Klägers sei auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste anlässlich einer Betriebsänderung i. S. d. § 1 Abs. 5 KSchG erfolgt. Eine wesentliche Änderung der Sachlage i. S. d. § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG in dem hierfür maßgeblichen Zeitraum zwischen Abschluss des Interessenausgleichs und Zugang der Kündigung behaupte der Kläger selbst nicht. Die sich damit aus § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG ergebende gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dri[…]


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