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WEG – Instandsetzungsmaßnahmen – Verwalterkompetenz

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 751 C 35/19 – Urteil vom 16.07.2020

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Abteilung 751 – am 16.07.2020 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 9.980,67 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Hamburg.

Die Kläger sind bereits seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage Sondereigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss mit einer Dachterrasse mit einer Größe von 40 qm. Das Gebäude wurde im Sommer 2007 fertig gestellt.

In der notariellen Teilungserklärung vorn 29.03.2006 (Urkundenrollen-Nr. 680/2006 des Notars Dr. ###, Anlage K 3, BI. 14 ff d.A.) ist unter Teil B Ziff. 3) bestimmt, dass u.a. die konstruktiven Teile des Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum gehören und unter Teil B Ziffer 5 i), das u.a. bei Dachterrassen der durch deren Umfassung gebildete Raum und dessen Bodenbelag, jedoch ohne Unterbau, zum Sondereigentum gehören.

Der Boden der Dachterrasse ist inzwischen sanierungsbedürftig. Er ist aus 0,50 x 0,50 m großen Betonplatten erstellt, die auf Mörtelsäcken gelagert sind. Diese Mörtelsäcke sind auf der darunterliegenden Teerschicht des Daches festgeklebt. Die Teerschicht des Daches wurde zur Isolierung der darunter befindlichen Gebäudeteile aufgebracht. Die Mörtelsäcke sind zwischenzeitlich schadhaft geworden und die Zementplatten sind aufgrund der schadhaft gewordenen Zementsäcke abgesackt, wodurch außen am Terrassenrand senkrecht angebrachte Drahtgitter nach außen verschoben werden.

Die Verwalterin der Anlage hat einen Kostenvoranschlag für die Terrassensanierung eingeholt, der zu erwartende Kosten von brutto Euro 9.403,38 ausweist und ihn mit E-Mail vom 28.03.2019 an die Kläger übermittelt mit der Bemerkung, dass der Terrassenbelag einschließlich der Mörtelsäcke zum Sondereigentum der Kläger gehören würde und es den Klägern freistehe, die Firma, die den Kostenvoranschlag erstellt habe, zu beauftragen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in einem Schriftsatz an die V[…]


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