AG München – Az.: 481 C 16084/19 WEG – Urteil vom 27.07.2020
In dem Rechtsstreit wegen Vornahme einer Handlung erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2020 folgendes Endurteil
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die im Eingangsbereich der Einheit Nr. 184 im ### installierte Klimaanlage samt aller Befestigungsvorrichtungen und Leitungen zu beseitigen sowie die Löcher in der Außenfassade, die eingebracht worden sind, um die Befestigungsvorrichtungen für die Klimaanlage an der Fassade befestigen und die Leitungen durch die Fassade führen zu können, fachgerecht zu verschließen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Beseitigung einer installierten Klimaanlage in Anspruch.
Sie ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte zu 1) ist Mitglied der Klägerin und Eigentümer der Einheit 184 im Gebäude ###. Der Beklagte zu 2) ist Mieter der Einheit des Beklagten zu 1) und betreibt dort einen indischen Lebensmittelmarkt mit der Veräußerung von frischen Lebensmitteln.
Im Eingangsbereich zur Einheit 184 installierte der Beklagte zu 2) eine Klimaanlage samt Befestigungsvorrichtungen und Leitungen. Um die Befestigungsvorrichtungen für die Klimaanlage an der Fassade befestigen und die Leitungen durch die Fassade führen zu können, wurden Löcher in die Außenfassade eingebracht.
Mit Schreiben vom 05.09.2018 wurde der Beklagte zu 1) aufgefordert, für eine Beseitigung der Klimaanlage zu sorgen. Er forderte den Beklagten zu 2) wiederholt mündlich, per E-Mail, telefonisch und per WhatsApp, zuletzt mit Fristsetzung zum 11.05.2019 auf, die Klimaanlage zu entfernen.
Mit Schreiben vom 28.09.2018 ließ der Beklagte zu 2) mitteilen, dass er die streitgegenständliche Klimaanlage nicht beseitigen werde.
In der Eigentümerversammlung vom 29.05.2019 wurde unter TOP 12 beschlossen, dass die Eigentümergemeinschaft den Anspruch auf Beseitigung der Klimaanlage gerichtlich durchsetzen und hierzu der Klägervertreter beauftragt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, bei der streitgegenständlichen Klimaanlage handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Mit der Montage und dem Betrieb se[…]