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Vorformulierter Verwaltervertrag unterliegt der AGB-Kontrolle

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LG Köln – Az.: 29 S 263/19 – Urteil vom 10.09.2020

In dem Rechtsstreit hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.08.2020 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.11.2019 – 204 C 116/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger nach Kopfteilen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Kläger fechten den Beschluss zu TOP 8 (Verwalterbestellung) aus der ### Eigentümerversammlung vom ### an.

Für die tatsächlichen Feststellungen und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beschluss insoweit für ungültig erklärt, als die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bevollmächtigt worden sind, den Verwaltervertrag mit der gewählten Verwalterin abzuschließen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verwaltervertrag der AGB-Kontrolle zu unterwerfen sei. Im Hinblick darauf könne der Verwaltervertrag mit dem Preisverzeichnis keinen Bestand haben. Das Leistungsverzeichnis enthalte zusätzliche Kosten für Leistungen, die nach dem WEG zum Pflichtenkreis des Verwalters gehörten. Die Klauseln über den Aufwendungsersatz unterlägen uneingeschränkt der Klauselkontrolle. Diese seien überraschend und benachteiligten die Wohnungseigentümer unangemessen. Über den Begriff variable Vergütungen und Aufwendungsersatz würden den Miteigentümern Regelungen aufgedrängt, für die sie im Grundsatz einen Beschluss fassen müssten. Die Eigentümer könnten nicht damit rechnen, dass ihnen neben der Hauptvergütung noch Kosten in Rechnung gestellt würden, die nach dem Leitbild des WEG in den Pflichtenkreis der Verwaltung fallen würden.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie verweisen auf das Urteil des BGH vom 5.7.2019 (V ZR 278/17), wonach die Klauseln des Verwaltervertrages nicht im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrages zu prüfen seien. Sie legen weiter dar, dass der BGH, dass im Vertrag vorhandene sog. Baukastensystem für die Vergütungsregelung in seiner Entscheidung für zulässig erachtet habe. Den Anforderungen des BGH, dass es beim Einsatz eines Baukastensystems eine klare und transparente Abgrenzung geben müssen, sei hier Genüge getan. Durch das Spaltensystem sei klar e[…]


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