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Gewerberaummietvertrag – vorformulierte salvatorische Erhaltungsklausel

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OLG Hamburg – Az.: 4 U 40/20 – Urteil vom 04.11.2020

In der Sache erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht – 4. Zivilsenat – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2020 für Recht:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 33, vom 07.05.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines gewerblichen Mietobjekts in Anspruch.

Im Jahr 1977 schloss die damalige Grundstückseigentümerin als Vermieterin mit der RE### Kommanditgesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassung ….(im Folgenden: …), als Mieterin einen Mietvertrag über in der ……..in gelegene Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmarkts. Im Jahr 2002 schlossen die ……als neue Grundstückseigentümerin und die ….einen neuen Mietvertrag (Anl. K 2/B 4). In der Präambel des neuen Mietvertrags heißt es:

„Der Mieter betreibt seit dem 12.03.1980 am o.a. Standort einen Lebensmittelsupermarkt mit einer Nutzfläche von 1.200 qm und einer Verkaufsfläche von 973 qm. Lage und Ausstattung des Mietobjektes sind dem Mieter bekannt.

Der Vermieter verfügt über die baurechtliche Möglichkeit, den SB-Markt auf 2.138 qm Nutzfläche (1.709 qm VK-Fläche) zu erweitern.

Die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen für seinen Mietzweck nimmt der Mieter auf eigene Kosten vor.

Der bestehende Mietvertrag vom 22.06.1977 nebst Nachtrag vom 22.03.1979 und Nachtrag vom 30.04.1980 und Nachtrag Nr. 1 vom 25.05.1978 wird mit Beginn dieses Anschlussmietvertrages einvernehmlich aufgehoben.“

Zwischen 2003 und 2011 wurden insgesamt drei Nachträge zum Mietvertrag geschlossen. Am 13.11.2012 wurde die Klägerin als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 24.06.2019 erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2019 unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Schriftformgebot des § 550 BGB. Zuvor hatten die Parteien umfangreiche Verhandlungen über eine Neufassung des Mietvertrags geführt. Kurz vor der Kündigung teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nunmehr beabsichtige, einen Mietvertrag mit der …….abzuschließen. Die Beklagte wies die Kündigung[…]


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