Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Besichtigungsrecht des Vermieters zur Prüfung von Mängelbeseitigungsarbeiten

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg – Az.: 49 C 173/20 – Urteil vom 02.09.2020

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 49 – am 02.09.2020 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern oder einem der Kläger in Anwesenheit einer fachkundigen Person, die namentlich vorher benannt wird, nach schriftlicher Vorankündigung mit einer Frist von 7 Tagen den Zutritt zu der von ihnen bewohnten Wohnung im in Hamburg, 3. Stock links, Wohnung , bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Flur, Duschbad mit WC, Balkon zu werktäglichen Zeiten zwischen 9.00 und 17.00 Uhr zu gewähren und die Besichtigung aller Fenster in der Wohnung sowie der Lüftungsanlage im Badezimmer zu dulden.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 176,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 600,00 Euro.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist begründet.

Ein Recht der Kläger zur Besichtigung der Fenster sowie des Lüfters im Bad ergibt sich aus den §§ 535, 536c Absatz 1, 555a, 242 BGB. Hiernach ist der Vermieter nach einer Mängelanzeige des Mieters verpflichtet, dem Mangel nachzugehen und hierzu den Mangel zu besichtigen, aber auch berechtigt, nach Beseitigung des Mangels durch einen Handwerker die durchgeführten Arbeiten als solche abzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst beseitigt, insbesondere dann, wenn der Mieter die Kosten hierfür mit der Miete verrechnet oder dem Vermieter in Rechnung stellt. Letztlich ist die darin liegende Abnahme solcher Arbeiten notwendiger Bestandteil der Instandhaltungsverpflichtung und der damit einhergehenden Duldungspflicht des Mieters.

Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass im Jahre 2018 bereits eine Besichtigung der Mängel stattgefunden hat, da diese Besichtigung zur Prüfung der angezeigten Mängel erfolgt ist und hiernach Arbeiten beauftragt wurden. Die Kläger sind insoweit berechtigt, diese beauftragten Arbeiten abzunehmen. Dies vermag auch die Mitnahme eines fachkundigen Dritten zu beinhalten, sofern die Vermieter selbst nicht hinreichend fachkundig sind. Entsprechende Fachkunde, etwa als Fensterbauer oder ähnliches ist vorliegend jedoch nicht […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv