Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung für den Fall des Einspruchs gegen Strafbefehl

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Braunschweig – Az.: 7 Qs 24/11 – Beschluss vom 31.01.2011

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Goslar, Geschäftsnr. 22 Cs 104 Js 51758/10, vom 18.01.2011 wird aufgehoben.

2. Der sichergestellte Führerschein des Angeklagten ist herauszugeben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
Der Angeklagte ist einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verdächtig. Unter dem Datum des 29.10.2010 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakte an das Amtsgericht Goslar mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft beantragt, „für den Fall des Einspruchs“ dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das Amtsgericht erließ unter dem Datum des 29.11.2010 den Strafbefehl, der dem Angeklagten am 30.12.2010 zugestellt wurde. Am 07.01.2011 legte der Angeklagte durch seine Verteidigerin Einspruch ein. Daraufhin hat das Amtsgericht ihm mit dem angefochtenen Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111a Abs. 1 StPO).

Die hiergegen zulässig erhobene Beschwerde hat Erfolg.

Dem Erlass eines Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stehen im gegenwärtigen Verfahrensstadium verfahrensrechtliche Hinderungsgründe entgegen, obgleich nach Aktenlage dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

Das Amtsgericht hat bei Erlass des Strafbefehls geprüft, ob die beantragten Rechtsfolgen angemessen sind (§ 408 Abs. 3 Satz 2, 3. Alt. StPO). Es hat in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst nicht für geboten erachtet. Legt der Angeklagte nach einer solchen Entscheidung Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne neue Tatsachen und Beweismittel nicht zulässig (vgl. LG Stuttgart Justiz 1985, 364). Sie verstößt gegen das Willkürverbot (vgl. BVerfG NJW 1995, 124 für das Verfahren nach einer Berufung der Staatsanwaltschaft). Neue Tatsachen, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. Sie sind insbesondere nicht – worauf der Beschluss anscheinend abstellt – in der Einlegung des Einspruchs zu sehen, mit dem der Angeklagte lediglich von einem ihm zustehenden prozessualen Recht Gebrauch macht (so auch LG Berlin, Beschl. v. 24.07.2006, 514 Qs 67/06 zitiert nach jur[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv