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Pflichtteilsanspruch – Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 312/10 – 116 – Beschluss vom 28.01.2011

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2010 (2 O 4/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts nicht vor dem 01.03.2011 beginnen darf.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner im Januar 2010 beim Landgericht Saarbrücken eine Stufenklage erhoben und auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche als Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB geltend gemacht. Mit für vorläufig vollstreckbar erklärtem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2010 (Bl. 25 d. A.) wurde der Schuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 4.3.2008 verstorbenen Tochter der Kläger, Frau B. S., durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses unter Beifügung der entsprechenden Belege und Nachweise, in dem auch Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Lebensjahre sowie Pflicht- und Anstandsschenkungen an den Beklagten enthalten sein sollten. Mit weiterem Teilanerkenntnisurteil von 23.3.2010 (Bl. 30 d. A.) wurde der Beklagte verurteilt, den Wert der Immobilien, die ganz oder teilweise im Eigentum der Erblasserin standen, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Der Schuldner übersandte den Gläubigern die Urkunde vom 18.05.2010 – Urk-Nr. 00000 – des Notars Dr. K. (Bl. 41 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.06.2010 beantragten die Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen fehlender Belege und Nachweise und fehlenden Verkehrswertgutachtens über die Immobilie in R. (Bl. 47 d. A.). Mit Schriftsatz vom 12.08.2010 (Bl. 135 d.A.) stützten die Gläubiger ihren Antrag auch darauf, dass ein notarielles Verzeichnis letztendlich in der geschuldeten Form nicht vorliege.

Der Schuldner legte hierauf eine weitere Urkunde von Notar Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-Nr. 0000 – vor. Als Anlage enthielt diese u. a. auch eine Verkehrswertermittlung des Grundeigentums in R. durch den Architekten M. vom 25.06.2010. Die Gläubiger hielten auch dieses Nachlassverzeichnis für unvollständig und mangelhaft.

Das Landgericht Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 11.11.2010 antragsgemäß ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fest, wies den Antrag insoweit zurück, als die Gläubiger diesen darauf gestützt hatt[…]


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