AG München – Az.: 483 C 1077/10 – Urteil vom 27.01.2011
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe hinterlegt hat.
4) Der Streitwert wird auf EUR 682,11 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten, deren Mitglied sie ist, Anspruch auf Schadenersatz für Malerarbeiten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Wasserschaden geltend.
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Wohnung mit der Nummer 16 gemäß Teilungserklärung der …
Im November 2009 zeigte sich in der vorgenannten (vermieteten) Wohnung der Klägerin an der Nord-West-Ecke im Schlafzimmer ein etwa 0,5 m2 großer feuchter und mit Schimmel befallener Wasserfleck. Ursächlich dafür war über längere Zeit von außen in die Wand ein dringendes Niederschlagswasser. Im Außenbereich des Anwesens befindet sich genau über der Schadenstelle der der Niederschlagsabweisung dienende Wandanschluss zum Nachbargebäude.
Mit E-Mail vom 12. November 2009 (Anlage K 7) zeigte die Klägerin der beigeladenen Verwalterin der Beklagten den Eintritt des vorgenannten Feuchtigkeitsschadens an und bat um schnelle Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Im Auftrag der beigeladenen Verwalterin wurden ab 19. November 2009 Reparaturmaßnahmen durch einen Spengler durchgeführt.
Die Klägerin wandte für Malerarbeiten einen Betrag von € 598,57 gemäß Anlage K 5 auf. Mit Schreiben vom 16. März 2010 (Anlage K 6) forderte sie die Beklagte zur Erstattung der zuvor vorgenannten Rechnung sowie zur Erstattung vorgerichtliche Rechtsauskunft der Nähe von € 83,54 auf.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Als alternative Schadensursache komme auch noch in Betracht, dass das Niederschlagswasser infolge des an der gesamten Außenfassade seit längerem abblätternden Farbanstrichs und vorhandenen Verputzbeschädigungen eingedrungen sei. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig sowohl bezüglich des defekten Wandanschlusses als auch der beschädigten Außenfassade es unterlassen, das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßen Zustand zu halten oder rechtzeitig wieder in einen solchen zu versetzen. Die vom Sachverständigen festgestellte Grenzwerte der Raumluftfeuchtigkeit sei nicht auf falsches Lüftungsverhalten der Mieter der Klägerin zurückzuführen.
Die […]