OLG Koblenz – Az.: 10 U 1120/10 – Beschluss vom 28.01.2011
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 14. März 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten der stationären Heilbehandlung in der Klinik A. nicht zu, da es sich bei dieser Klinik um eine gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK 94 handelt und der Beklagte die für eine Erstattung erforderliche schriftliche Zusage vor Beginn der Behandlung nicht erteilt hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe sich mit seinem Schreiben vom 17. Januar 2007 selbst dahingehend gebunden, dass eine Zusage erfolge, wenn die Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig sei.
(Symbolfoto: Von Nuttapol Pingpittayakun/Shutterstock.com)Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 17. Januar 2007 teilweise unrichtig zitiert, der insoweit maßgebliche Passus des Schreibens lautet vielmehr „Wir sind gern bereit, die Möglichkeit einer freiwilligen Leistung erneut zu prüfen, wenn Sie uns weitere Unterlagen vorlegen.“ (Bl. 64 d. A.). Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Beklagte die Leistungszusage abgelehnt hat und lediglich zur Prüfung einer freiwilligen […]