VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 1539/10 – Urteil vom 28.01.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Dem Beklagten wurde im April 2009 durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft I. bekannt, dass der Kläger am 24. März 2009 gegen 10:40 Uhr in einen Unfall auf der Autobahn A 1 verwickelt worden war, bei dem nach Schilderung des Klägers der Verursacher Fahrerflucht begangen hatte. Da in der Atemluft des Klägers Alkoholgeruch festgestellt worden und ein Atem-Alkohol-Test positiv verlaufen war, wurde eine Blutprobe angeordnet; diese ergab gegen 12:35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,25 Promille.
Ein nachfolgend im Mai 2009 eingeholter Auszug aus dem Verkehrszentralregister (VZR) ergab eine Eintragung des Klägers wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr am 28. Juli 2005 als Radfahrer (Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 11. Oktober 2005).
Darauf hin ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2009 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss an; dabei wurde eine Trunkenheitsfahrt aus 1994, die Trunkenheitsfahrt als Radfahrer 2005 sowie das Unfallgeschehen im März 2009 angeführt. Nach Eingang einer anwaltlichen Stellungnahme dazu hob der Beklagte seine Anordnung jedoch mit Schreiben vom 11. September 2009 wieder auf.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte die Strafakte aus 2005 angefordert. Daraus ergab sich, dass die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einem Fahrrad am 28. Juli 2005 mit einer BAK von 1,83 Promille erfolgt war. Deshalb ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 11. September 2009 erneut eine MPU an; diese war nunmehr gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wegen einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille.
Dazu trug der Kläger mit anwaltlichem Schreiben v[…]