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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung einer Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung und Identitätsgebot

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KG Berlin – Az.: 1 W 3/11 – Beschluss vom 01.02.2011

Grundbuchverfahren: Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung gegen den nicht mit dem eingetragenen Eigentümer identischen Schuldner eines Rückauflassungsanspruchs

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 27.500 EUR zurückgewiesen.
Gründe
A)

Herr M… A… (im Folgenden: Insolvenzschuldner) erwarb durch notariellen Vertrag vom 1. Dezember 2009 von dem eingetragenen Eigentümer eine noch zu vermessende Teilfläche des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks. Zugunsten des Insolvenzschuldners wurde am 4. Januar 2010 eine Eigentumsübertragungsvormerkung bezüglich der Teilfläche eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 2010 veräußerte der Insolvenzschuldner dieselbe Teilfläche weiter an die Beteiligte zu 2). Er trat ihr sein Anwartschaftsrecht und den Eigentumsverschaffungsanspruch gegen den eingetragenen Eigentümer aus dem Vertrag vom 1. Dezember 2009 ab, was am 24. Juni 2010 bei der Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners hat die Beteiligte zu 1) als Insolvenzverwalterin die Veräußerung an die Beteiligte zu 2) angefochten und vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung vom 2. Dezember 2010 – 28 O 378/10 – gegen die Beteiligte zu 2) erwirkt, nach der zugunsten der Beteiligten zu 1) eine Vormerkung zur Sicherung der Insolvenzanfechtungsansprüche gerichtet auf Rückauflassung der veräußerten Teilfläche einzutragen ist.

Das Grundbuchamt hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Eintragung der Vormerkung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Schuldner des Rückauflassungsanspruchs sei nicht mit dem eingetragenen Eigentümer identisch.

Mit ihrer Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) geltend gemacht, ein Identitätsgebot ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Jedenfalls sei die Vormerkung auch an einem schuldnerfremden Grundstück eintragungsfähig, wenn der vom Rechtsinhaber verschiedene Schuldner Verfügungsmacht habe. Schließlich hat die Beteiligte zu 1) hilfsweise beantragt, die Eintragung der Vormerkung erst und zugleich mit der Eintragung der Beteiligten zu 2) vorzunehmen.

B)

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 71 ff GBO zulässig. Auch der Hilfsantrag ist dem Beschwerdegericht angefallen, nachdem das Grundbuchamt sich mit diesem im Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2011 bereits auseinandergesetzt hat.

Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache sowohl zum Haupt- als auch zum Hilfs[…]


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