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Vereinbarung einer Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt“ ist rechtsunwirksam

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 5 Sa 1359/10 – Urteil vom 07.02.2011

1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers und daraus resultierende Vergütungsansprüche.

Der am … geborene Kläger war zunächst auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab dem 01.10.2007 als Fluggastkontrolleur tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag war in § 2 eine Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt 120 Stunden“ vereinbart.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemein verbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 (im folgenden MTV NRW) Anwendung. Dieser enthält unter Anderem folgende Regelungen:

„§ 2 Arbeitsbedingungen für Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

1. Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.

2. Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 260 Stunden“.

Das zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis ging am 01.01.2009 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. In der Folgezeit suchte die Beklagte weitere Mitarbeiter als Flugsicherheitskräfte.

Mit seiner Klage machte der Kläger einen Beschäftigungsumfang von 220 Stunden monatlich geltend. Ferner hat der Kläger mit der Klage die Zahlung rückständiger Vergütung auf der Basis von 220 Stunden pro Monat in Höhe von 8.042,78 € verlangt, ferner die Bezahlung von Breakstunden in einem Gesamtumfang von 1.164,82 €, sowie schließlich einen Betrag in Höhe von 146,90 €, weil die Beklagte den Kläger mehrfach nicht mindestens 6 Stunden pro Schicht beschäftigt habe, wie dies die geschlossene Betriebsvereinbarung vorsehe.

Durch Urteil vom 16.09.2010 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, den Kläger als Flugsicherheitskraft mit monatlich 160 Stunden tatsächlich zu beschäftigen. Ferner hat das Arbeitsgericht auf der Basis eines Mindestbeschäftigungsumfangs von 160 Stunden pro Monat dem Kläger Vergütungsdifferenzansprüche in Höhe von 1.130,79 € zuerkannt, ferner Breakstunden im Umfang […]


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