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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 6 Sa 500/10 – Urteil vom 08.02.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 12.05.2010, Az. 4 Ca 2036/09, teilweise abgeändert.

II. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie viele Urlaubstage der Klägerin im ungekündigten Arbeitsverhältnis noch zustehen.

Die am 17.02.1962 geborene Klägerin ist seit 01.10.1995 im nunmehr von der Beklagten geführten Betrieb als Krankenschwester beschäftigt. Bis 04.12.1998 war sie an 88 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, seit 04.12.1998 besteht ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Am 18.03.2000 endete der Krankengeldanspruch der Klägerin.

Nachdem die Beklagte auf Wunsch der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung erteilt hatte, bezog die Klägerin Arbeitslosengeld ab 19.03.2000. Mit Rentenbescheid vom 20.03.2001 wurde der Klägerin rückwirkend ab 12.12.1999 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt; mehrere befristete Bewilligungen folgten. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 12.08.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt bis zum 31.12.2010.

Gemäß dem am 03.09.1995 abgeschlossenen Anstellungsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den dessen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“ (§ 2 des Anstellungsvertrages, Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 26.02.2010, Bl. 45 d.A.).

In ihrer am 15.12.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 14.12.2009 hat die Klägerin Feststellung begehrt, dass ihr für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2009 noch 180 Urlaubstage gegenüber der Beklagten zuständen. Sie hat die Auffassung vertreten, obwohl das Arbeitsverhältnis seit 01.04.2001 geruht habe, ständen ihr die gesetzlichen Urlaubsansprüche zu. Letztlich seien die Erkrankungen auch derjenige Grund gewesen, der den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente begründet habe. Die Ansprüche auf Urlaubserteilung seien weder verfallen noch verjährt noch verwirkt. Die Sachlage entspreche […]


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