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Rückforderung von Schenkungen an Schwiegerkinder

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 4 O 385/10 – Urteil vom 04.02.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Der Streitwert wird auf 12.248,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die ehemalige Schwiegermutter der Beklagten. Die Beklagte war bis 25.02.2009 mit dem Sohn der Klägerin verheiratet.

Während der bestehenden Ehe hatten die Beklagte und der Sohn der Klägerin gemeinsam ein Haus in V. erworben und dort notwendige Renovierungsarbeiten durchgeführt. Die Beklagte hat im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit notarieller Vereinbarung vom 29.12.2009 ihren ½-Miteigentumsanteil an ihren vormaligen Ehemann übertragen, der die bestehenden Belastungen übernommen und an die Beklagte als Gegenleistung 5000,00 € gezahlt hat.

Während des Bestehens der Ehe hat die Klägerin Gelder, die sie aus einer Erbschaft erlangt hatte, an ihre Kinder zugewendet. Dabei wurden am 14.09.2000 30.000,00 DM und am 04.10.2000 10.000,00 DM als „Überweisung C.H.“ vom Konto der Klägerin abgebucht. Am 08.08.2001 und 11.05.2004 wurden nochmals 4000,00 DM und 2000,00 € als „Überweisung M.H.“ vom Konto der Klägerin abgebucht.

Nach der Scheidung der Ehe wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2010 an die Beklagte und schrieb „seinerzeit erhebliche Geldmittel an sie und ihren damaligen Ehemann zweckgebunden für den Ausbau ihres Hauses überwiesen….. Die Geschäftsgrundlage dieser Schenkung war, dass die eheliche Lebensgemeinschaft….fortbesteht und somit auch der Sohn meiner Mandantin in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt…“. Sie forderte den hälftigen Betrag in Höhe von 11.759,71 € bis 24.03.2010.

Im Schreiben vom 29.03.2010 wurde die Höhe auf 12.248,42 € korrigiert. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 12.05.2010 endgültig ab.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung des vorgenannten Betrages.

Sie behauptet, die Gelder habe die Klägerin der Beklagten und ihrem Sohn zweckbestimmt für den Ausbau des Hauses zugewendet. Die Schenkung sei an beide damalige Eheleute erfolgt und sollte der Rekonstruktion des Hauses dienen. Dafür sei das Geld auch verwendet worden. Nachdem nun die Ehe geschieden worden sei, sei die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen und die Beklagte, auch in Übereinstimmung mit neuerer Rechtsprechung, zur Rückzahlung des […]


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