OLG Braunschweig – Az.: 7 W 82/10 – Beschluss vom 08.02.2011
Die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten XXX vom 29.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom 20.07.2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.08.2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 37.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeteiligten XXX vom 29.07.2010 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Northeim vom 20.07.2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.08.2010 hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die durch die Erblasserin unter dem 25.10.2005 errichtete Urkunde zutreffend als wirksames eigenhändiges Testament angesehen (§§ 2064, 2231, 2247 BGB) und deshalb zu Recht den Antragsteller als alleinigen Vorerben und die im Beschluss genannten Enkel als Nacherben angesehen.
(Symbolfoto: Von Gajus/Shutterstock.com)Für die formgültige letztwillige Verfügung kommt es darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine eigenhändig geschriebene Erklärung des Erblassers mit einer die gesamte Erklärung nach seinem Willen deckenden Unterschrift vorhanden ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 70. Aufl., § 2247, Rz. 5).
Diese Erfordernisse erfüllt die streitbefangene Urkunde vom 25.10.2005. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung und Bewertung anschließt.
Die zwischen den Beteiligten einzig streitige Frage, ob der Unterschrift der Erblasserin auf dem Testamentsumschlag Abschlussfunktion zukommt, ist mit dem Amtsgericht zu bejahen.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Unterschrift eines Erblassers als Abschluss der Testamentsurkunde grundsätzlich am Schluss des Textes stehen, den Urkundentext also räumlich abschließen muss, um ihn dadurch vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLG, NJW-RR 2004, 939). Deshalb kann es der Abschlussfunktion nur ausnahmsweise genügen, wenn die Unterschrift – wie im vorliegenden Fall – nur auf dem Umschlag angebracht und das darin aufbewahrte Testament nicht unterzeichnet ist (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2247, Rz. 16).
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