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Gegenvorstellung im Verfahren der Grundbuchbeschwerde

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 10/11 – Beschluss vom 07.02.2011

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 24. Januar 2011 gegen den Beschluß des Senats vom 17. Januar 2011 ist unzulässig.
Gründe
1. Durch Beschluß vom 29. Dezember 2010 hat die Rechtspflegerin den Antrag der Antragstellerin vom 18. Oktober 2010 auf Eintragung der Abtretung der im Grundbuch in Abteilung III, lfd. Nr. 2 und 3, verzeichneten Grundschulden abgelehnt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 6. Januar 2011 hat der Senat durch Beschluß vom 17. Januar 2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung vom 24. Januar 2011.

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Allerdings ist trotz der sprachlich allein auf den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin selbst (im folgenden nur als Notar bezeichnet) bezogenen Formulierung seines Schriftsatzes vom 24. Januar 2011 („… lege ich … Gegenvorstellung ein“) davon auszugehen, daß die Gegenvorstellung im Namen der Antragstellerin eingelegt werden soll.

Indes sieht das Gesetz eine solche Gegenvorstellung nicht vor (vgl. Senat, NJW-RR 2010, 287; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2007, 456; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. August 2010 – 24 W 54/10 -, juris). Mit dem von dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924 [1928 f.]) wäre es nicht zu vereinbaren, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zuzulassen (vgl. Senat, a.a.O., mit weit. Nachw.; Senat, OLG-Report 2005, 253). Eine Gegenvorstellung kommt daher nur – als Anregung auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen – dort in Betracht, wo das Gericht zu einer solchen Abänderung von Amts wegen befugt ist. Im Verfahren der Grundbuchbeschwerde ist letzteres nicht der Fall; vielmehr ist auch der Senat selbst hier an seine eigenen Entscheidungen gebunden (vgl. OLG München, FGPrax 2009, 12 [13]; OLG Schleswig, 2005, 105; OLG Hamm, NJW 1970, 2118 f.; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 77, Rdn. 43). Deshalb ist die Gegenvorstellung, die auf eine solche Abänderung zielt, nicht zulässig. Zudem liefe die Regelung des § 81 Abs. 3 GBO in Verbindung mit § 44 FamFG über die Anhörungsrüge, welche die nachträgliche Abänderung einer nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen nur unter engen – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen ermöglicht, leer, wenn das Ziel der erneuten Prüfung und Entscheidung auch unabhängig von diesen Voraussetzungen durch eine Gegenvorstellung zu erreichen wäre.

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