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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauforderungssicherung – Schutzbereich – Materiallieferungen für Straßen- und Tiefbauarbeiten

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 631/10 – Urteil vom 03.02.2011

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die klagende GmbH & Co. KG handelt mit Baustoffen. Sie nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer der später insolvent gewordenen Komplementärin der …[A] GmbH & Co. KG war, auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch. Überwiegend im Jahr 2008 und nur zu einem unbedeutenden Teil im Januar 2009 hatte die Klägerin an die spätere Insolvenzschuldnerin (künftig nur noch: KG) Baumaterial zum Gesamtkaufpreis von weit über 100.000 € geliefert. Auftraggeber der Baumaßnahmen waren zwei Gemeinden und eine Stadt, die von der KG Tief- und Straßenbauarbeiten durchführen ließen.

Zwischen dem 13. Januar 2009 und dem 2. Februar 2009 leisteten die drei Auftraggeber für Arbeiten, die von der KG mit dem von der Klägerin gelieferten Baumaterial ausgeführt worden waren, Zahlungen in einem die Klageforderung weit übersteigenden Umfang. Unstreitig separierte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin die so empfangenen Gelder nicht, sondern beglich damit sonstige Verbindlichkeiten der KG. Über deren Vermögen wurde am 1. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zur Insolvenztabelle angemeldete, vom Insolvenzverwalter anerkannte Gesamtforderung der Klägerin gegen die KG beträgt 561.285,69 €.

Gestützt auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG hat das Landgericht der auf Zahlung von 91.587,80 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Bei den von den Kommunen empfangenen Zahlungen habe es sich um Baugeld gehandelt. Der Beklagte habe gegen die ihn persönlich treffende Geschäftsführerpflicht verstoßen, die Baugelder im Umfang der Verbindlichkeiten der KG aus Baustofflieferungen der Klägerin an diese auszuzahlen.

Dagegen richtet sich die Berufung. Sie bezweifelt die Anwendbarkeit des BauFordSiG, das nur für Gebäude gelte, erhebt verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz und behauptet eine rechtfertigende Pflichtenkollision.

Die Klägerin verteidigt d[…]


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