OLG München – Az.: 34 Wx 37/11 – Beschluss vom 10.02.2011
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf – Grundbuchamt – vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Für die Beteiligte sind an zwei Grundstücken jeweils zwei Rückauflassungsvormerkungen eingetragen. Bei beiden Grundstücken ist weiter die aufschiebend bedingte Abtretung der Ansprüche aus der Vormerkung an zwei Personen eingetragen, so dass diese bezüglich jedes der Grundstücke Berechtigte aus jeweils einer Vormerkung sein sollen.
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 14.10.2010 hat die Beteiligte die Löschung der Vormerkungen bewilligt und beantragt sowie gleichzeitig erklärt, das Recht aufzugeben.
Auf den Löschungsantrag hin hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 16.12.2010 Frist zur Vorlage der Löschungsbewilligung auch der Zessionare gesetzt. Eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO sei nämlich weder geltend gemacht noch dargelegt und aufgrund der Rechtsprechung zur „Aufladung der Vormerkung“ auch kaum möglich. Auch wenn die Zessionare erst mit dem Ableben der Beteiligten an deren Stelle träten, könne die Beteiligte doch nicht mehr mit Wirkung für jene auf den Anspruch verzichten.
Die Beteiligte hat hiergegen Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Ansprüche aufschiebend bedingt durch ihr Ableben abgetreten worden seien. Da sie zu Lebzeiten auf ihre Ansprüche verzichte, sei der durch Vormerkung gesicherte Anspruch erloschen und die Löschung der abgetretenen Vormerkungen könne sofort vorgenommen werden.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die im Namen der Beteiligten vom Notar eingelegte zulässige Beschwerde (§ 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, §§ 72, 73 GBO) hat keinen Erfolg. Das Grundbuchamt verlangt für die Löschung der Vormerkungen zutreffend die Bewilligung (Zustimmung) der Zessionare.
1. Eine Eintragung (oder Löschung) erfolgt dann, wenn derjenige, dessen Recht von ihr betroffen wird, sie bewilligt (§ 19 GBO). Die Berichtigungsbewilligung steht somit nur dem Betroffenen zu. Das ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht rechtlich im Zeitpunkt der Grundbucheintragung beeinträchtigt werden kann oder beeinträchtigt werden wird. Maßgeblich ist die Grundbuchstellung, kraft derer dem Buchberechtigten gestattet wird, diese Position zu verändern oder aufzugeben (vgl. Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 19 Rn. 33). Dabei genüg[…]