AG Hamburg-Altona – Az.: 318 C 231/10 – Teilurteil vom 10.02.2011
1) Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 6.218,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2010 zu zahlen sowie den Kläger von Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 603,93 € freizuhalten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten mit Klage (zugestellt am 30.8.2010) und Widerklage (zugestellt am 6.1.2011) über Ansprüche aus einem Mietverhältnis im …. Der Kläger ist Mieter, die Beklagt Vermieterin der Wohnung. Bereits bei Mietbeginn stand fest, dass die Wohnung nicht von dem Kläger selber sondern von dem … bewohnt werden solle.
Zum Mietvertragsschluss kam es nachdem die Klägerin die Wohnung über … angeboten hatte. Dort hatte sie die Wohnungsgröße mit ca. 85 qm und die Zimmeranzahl mit „2“ angegeben (s. B4 = Bl. 77 d. A.). Die Besichtigung der Wohnung vor Mietvertragsschluss erfolgte durch den Kläger. Im Anschluss bereitete dieser anhand eines vorformulierten Mustermietvertrages zwei Mietverträge vor und übersandte diese der Beklagten mit der Bitte um Unterzeichnung. Dieser Bitte kam die Beklagte nach. Ausweislich § 1 dieses Mietvertrages, hinsichtlich dessen Inhalt im übrigen auf die Anlage K1 (Bl. 9 ff. d. A.) Bezug genommen wird, heißt es:
Der Vermieter überlässt dem Mieter zu Wohnzwecken die in … gelegene Wohnung, bestehend aus 2,5 Zimmern, Küche und Bad. Die Räume haben eine Gesamtmietfläche von 85 qm.
Die Miete beträgt 750 € netto-kalt zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung von 150 €. Über diese wurde jährlich abgerechnet (d. Anlage K3 – K7 = Bl. 21 ff. d. A.).
Die Wohnung befindet sich im ersten Obergeschoss des Hauses. Sie ist über einen Treppenzugang zu erreichen, der in einer ca. 8 qm großen Diele endet. Von dieser Diele führt eine abschließbare Wohnungseingangstür nach rechts zu den Räumen des Klägers, eine weitere Wohnung geht nach inks ab. In der Diele befindet sich u. a. ein von dem Untermieter des Klägers benutzter Einbauschrank.
Bei Übergabe der Wohnung vereinbarten die Parteien als Zusatz zum Übergabeprotokoll, dass die zur Zeit des Einzuges in der Wohnung befindlichen Möbel nicht als festes Inventar für die Dauer des Mietvertrages gelten, sondern als Übergangslösung auf Widerruf bei[…]