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Voraussetzungen der Entschädigung von Unfallfolgen bei Rotatorenmanschettenruptur

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 2 U 464/09 – Urteil vom 09.02.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1949 geborene Kläger stürzte laut Unfallanzeige am 11. November 2002 aus ca. 1,5 m Höhe von einem Gerüst und verletzte sich die linke Schulter.

(Symbolfoto: Von April stock/Shutterstock.com)

Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. R., berichtete am 12. November 2002, der Kläger gebe an, er sei über ein Gerüst geklettert und auf die linke Schulter und den Rücken gefallen. Äußere Hautverletzungen oder Schwellungen waren nicht festzustellen, dagegen bestand deutliche Schmerzhaftigkeit am linken Schultergelenk. Dr. R. diagnostizierte eine Prellung der Schulter mit Schmerzen bei passiver Bewegung und wies auf eine Oberarmnagelung vor ca. 20 Jahren hin. Am 20. November 2002 gab der Kläger noch erhebliche Schmerzen am Schultergelenk, besonders bei Abduktion, an. Festzustellen war eine deutliche Kraftminderung, so dass die Verdachtsdiagnose einer Rotatorenmanschettenläsion erfolgte. Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 19. November 2002 zeigte eine aktivierte Arthrose im Acromio-Claviculargelenk, eine alte Osteochondrose der Humeruskopfepiphyse, Degneration der Supraspinatussehne mit florider Peritendinitis, einem ausgeprägten entzündlichen Reizzustand um den proximalen Humerus sowie eine Chondromalazie Stadium II bis III am humero-scapularen Gelenk. Die Inspektion des Gelenkraumes im Rahmen einer Operation am 21. Februar 2003 ergab keinen Anhalt für eine Verletzung. Dr. R. erklärte am 3. März 2003, die partielle Ruptur der Rotatorenmanschette sei nicht auf das Trauma, sondern auf degenerative Ursachen zurückzuführen.

Die Beklagte zog die Unterlagen der IKK Bayern bei, aus denen sich u.a. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juni bis 15. September 2000 wegen Schmerzen sowie Entzündung des linken Schultergelenkes ergaben.

Während der Rehabilitationsmaßnahme vom 18. März bis 8. April 2003 gab der Kläger Schmerzen im Kreuz-Lende[…]


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