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VOB-Vertrag – fristlose Kündigung bei Forderung einer nicht geschuldeten Abschlagszahlung

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OLG München – Az.: 9 U 1731/10 – Urteil vom 22.02.2011

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.12.2009 aufgehoben und die Beklagten gesamtschuldnerisch dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin den Aufwand und Schaden zu ersetzen, der ihr nach ihrer berechtigten außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 19.02.2005 entstanden ist.

Wegen der Anspruchshöhe wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht München I zurückverwiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 708.205,39 € festgesetzt.
Gründe
I.

Nach Entziehung des Auftrags durch Kündigung mit Schreiben vom 19.02.2005 macht die Klägerin Ansprüche i.H.v. 708.205,39 € netto aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gegen die beklagte Auftragnehmerin und ihre beiden Gesellschafter geltend. Die Beklagten halten die Kündigung für nicht begründet. Aus abgetretenem Recht begehrt der Beklagte zu 3) widerklagend Restwerklohn von 660.148,28 € netto.

Am 04.06.2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit der Planung und Durchführung der Montage der Stahlunterkonstruktion der textilen Unterdecke für die A… Arena zum Pauschalpreis Von 739.000,- € netto (Anlagen K1 und K 2). Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B sowie in Ziff. 7.4 des Auftrags vom 04.06.2004 wörtlich (Anlage K 2):

„Für die Durchführung sieht der AN eine Mannschaftsstärke von durchschnittlich 20 Personen vor.“

Die zu montierenden Stahlteile sollte die Klägerin beistellen. Die Beklagte zu 1) sollte sie nach Vormontage am Boden mit Hilfe von Kletterern an der Unterdecke der A… Arena befestigen.

Unabhängig von diesem Auftrag erhielt die Beklagte zu 1) auch von der Fa. O… GmbH einen Auftrag. Danach sollte die Beklagte zu 1) mittels Kletterern die von der Fa. O… GmbH bereitgestellten textilen Membranen an der Stahlunterkonstruktion befestigen, deren Montage Gegenstand des streitgegenständlichen Auftrags mit der Klägerin war.

Auf Seite 8 des Vertrags vom 04.06.2004 vereinbarten die Parteien wörtlich:

„Zahlungsziel: 14 Tage 1 % Skonto, 30 Tage rein netto nach Rechnungseingang Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Erteilung des Überweisungsauftrages oder bei Scheckzahlung auf den postalischen Abgang bei M… S… an.“

Der vertraglich vorgesehene Fertigstellungstermin zum 10.12.2004 konnte nicht eingehalten werden, weil der Klägerin zuzurechnend[…]


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