Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung – Anhörung des Arbeitnehmers – Verdacht des Arbeitszeitbetrugs

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 25 Sa 2421/10 – Urteil vom 17.02.2011

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2010 – 50 Ca 5832/10 und 50 Ca 13509/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2010 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Außendienstmitarbeiter weiterzubeschäftigen.

3. Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/10 und die Beklagte zu 8/10.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung, über einen Anspruch auf vorläufiger Weiterbeschäftigung sowie über die im Wege der Widerklage von der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsansprüche hinsichtlich einer Sonderzuwendung und überzahlten Gehaltes.

Der 1963 und bei Zugang der Kündigung ledige Kläger war mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit dem 16. Juli 1981 bei der Beklagten, einer in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Betriebskrankenkasse, zuletzt als sog. Sales Manager im Außendienst in alternierender Telearbeit gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.201,23 € beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als zehn Arbeitnehmer; bei ihr ist auf Grundlage des BPersVG ein Personalrat gebildet.

Zur Aufgabenerfüllung stellt die Beklagte ihm nach näherer Maßgabe einer im Betrieb der Beklagten geltenden Dienstvereinbarung (vgl. Bl. 59 – 68 d. A.) sowie einer zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvereinbarung (vgl. Bl. 63 – 73 d. A.) einen Dienstwagen zur Verfügung, der – von Ausnahmen abgesehen – ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen ist und für den ein Fahrtenbuch zu führen ist. Zum Betanken des Fahrzeugs erhielt der Kläger eine Tankkarte, mit der die Tankkosten gegenüber der Beklagten abgerechnet werden. Die jeweiligen Tankquittungen sind in der Dienststelle abzugeben.

Neben dem Fahrtenbuch sind die Sales-Manager zur Durchführung eines Aktivitätencontrolling verpflichtet, in dem sämtliche Kundenkontakte mit inhaltlichen Angaben in eine elektronische Kontakthistorie (CRM) einzutragen sind.

Die Beklagte führte wegen unterdurchschnittlicher Ar[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv