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Körperverletzung – Schmerzensgeldbemessung bei Kieferwinkelfraktur durch Faustschlag

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LG Dortmund – Az.: 12 O 389/09 – Urteil vom 22.02.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Körperverletzungsereignis vom 28.04.2007 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer am 28.04.2007 zu seinem Nachteil begangenen Körperverletzung geltend.

Der Kläger erlitt durch einen Faustschlag an dem besagten Tag eine Kieferwinkelfraktur, die operativ versorgt werden musste. Der Kläger wurde zur Behandlung stationär im Krankenhaus aufgenommen. Am 30.04.2007 erfolgte im Rahmen einer Operation der Einsatz einer Kieferwinkelplatte. Infolge der Operation konnte Kläger für die Dauer von 4 Wochen Nahrung nur mittels eines Strohhalms aufnehmen. Die vorgenommene „Verschnürung“ wurde erst im Rahmen eines ambulanten Behandlungstermins Ende Mai/Anfang Juni 2007 entfernt.

Am 31.10.2007 erfolgte eine weitere Operation, bei der die Kieferwinkelplatte wieder entfernt wurde.

Bis zum heutigen Zeitpunkt ist der Kiefer noch nicht vollständig gerichtet, so dass noch eine weitere Operation durchzuführen sein wird.

Der Kläger leidet weiterhin unter Schmerzen im Bereich des linken Kiefers, insbesondere beim Kauen. Ferner treten im Bereich der linken Wange Sensibilitätsstörungen bis hin zur Taubheit auf.

Der Kläger forderte den Beklagten im September 2007 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf. Dies wurde beklagtenseits abgelehnt.

Durch Urteil des Amtsgerichts E – Jugendgericht –  vom 30.04.2008 wurde der Beklagte wegen einer Körperverletzung zum Nachteil des Beklagten sowie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten zu einem Dauerarrest von 3 Wochen verurteilt.


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